Aktuelles
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings treffen den (hier) deutschen Unternehmern erhebliche Sorgfaltspflichten bei Durchführung des Geschäfts. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Export hochwertiger Gegenstände (hier Porsche 911) noch einmal erläutert (Urteil vom 14.11.2012 - XI R 17/12).
16. April 2013
Wer einen Dienstwagen bekommt und diesen auch privat nutzen
darf, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Vereinbaren Chef und
Mitarbeiter, dass sich der Mitarbeiter dann auch an den Kosten für das
Dienstfahrzeug beteiligen muss, so können die eigenen Zuzahlungen des
Mitarbeiters steuerlich berücksichtigt werden. Aber Vorsicht! Dies gilt
nur, wenn die Selbstbeteiligung richtig vereinbart wird.
18. April 2013
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem
Steuerpflichtigen vor dem 1.Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten
abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte
Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln, Urteil v. 17.4.2013 - 7 K 244/12;
Revision zugelassen). Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 34/13. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen ihre Steuerbescheide per Einspruch offen halten, bis das Verfahren endgültig entschieden ist.
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24. Juni 2013
Die staatlichen Maßnahmen sind vielfältig und umfassen sowohl Soforthilfen als auch Erleichterungen in den kommenden Jahren. So können betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. September 2013 einen Antrag auf Stundung für bis dahin fällige oder fällig werdende Steuern stellen. Ebenso haben Anträge auf geringere Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Aussicht auf Erfolg. „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits säumige Steuerzahler. Sind diese durch die Fluten geschädigt, sollen Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.
Die Finanzämter sind angehalten, die Hilfen unbürokratisch zu prüfen. Werden die Steuern nach dem 30. September diesen Jahres fällig, sind Stundungsanträge allerdings besonders zu begründen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.
Auch Vermieter haben etwas „Glück im Unglück“: Sie können beispielsweise beim Wiederaufbau von Gebäuden Sonderabschreibungen vornehmen oder bei Beseitigung von Schäden problemlos Beträge bis zu 45.000 Euro als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend machen. Größere Aufwendungen dürfen Betroffene zudem gleichmäßig auf 2 bis 5 Veranlagungszeiträume verteilen. Allerdings muss mit den Reparaturen spätestens bis zum 1. Januar 2017 begonnen werden.
Wer mit Geldspenden den Betroffenen helfen möchte, zahlt den Betrag am besten auf eine der zahlreich eingerichteten Sonderkonten ein. Dann genügt zum steuerlichen Abzug der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder Lastschriftbeleg der Bank (PM des NVL, Verfasser RA/StB Markus Deutsch).
2013-07-28
Fällt der Steuerbescheid fälschlicherweise zu Gunsten des Steuerbürgers aus, müssen Betroffene keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung fürchten. Bedingung ist allerdings, dass die vorhergehende Steuererklärung richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen weggelassen oder Zahlen verfälscht haben. Diejenigen, die durch Finanzamtsfehler beispielsweise überhöhte Erstattungen erhalten, müssen also keine Konsequenzen fürchten, wenn sie den unrichtigen Steuerbescheid stillschweigend hinnehmen. „Denn der BFH (Az. VIII R 50/10)hat bestätigt, dass der Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung seine Pflichten erfüllt hat“, unterstreicht RA/StB Markus Deutsch.
Es besteht deshalb auch keine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt - sofern vorher alle Angaben richtig gemacht worden sind.
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