Markus Deutsch - Aktuelles

18. April 2013

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem

Steuerpflichtigen vor dem 1.Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten

abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte

Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln, Urteil v. 17.4.2013 - 7 K 244/12;

Revision zugelassen). Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 34/13. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen ihre Steuerbescheide per Einspruch offen halten, bis das Verfahren endgültig entschieden ist.
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