Markus Deutsch - Aktuelles

Meldung an den Fiskus bei Grundeigentum in Dubai

 

Viele Menschen sind inzwischen Eigentümer einer Immobilie im Ausland, die sie u. a. als Ferienwohnungen vermieten. Was Immobilien in Dubai betrifft, erhalten die FÄ inzwischen aufgrund der sog. Dubai-Leaks Informationen u. a. darüber, wer in Dubai Grundbesitz erworben hat. Steuerpflichtige erhalten mittlerweile Schreiben ihrer Finanzämter (FÄ) über Kontrollmitteilungen ihrerImmobilie in Dubai, deren Eigentümer sie sind. Daran schließen sich Fragen im Hinblick auf die Erzielung von Einkünften durch die Vermietung der Immobilie und die Herkunft der zum Erwerb der Immobilie eingesetzten Mittel an.

Das Anschreiben basiert auf Daten des Dubai Land Department (DLD) mit dem Stand 2018, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erworben hat (sog. Dubai-Leaks). Das DLD entspricht in seiner Funktion einem Grundbuchamt, geht aber mit seinen Aufgaben, zu denen auch die Entwicklung des Immobiliensektors durch Organisation von Investitionen, Förderung und Investmentberatung gehört, deutlich über die rein katastermäßigen Aufgaben hinaus.

In der dem BZSt vorliegenden Datenbank sind über 1 Mio. Eigentümer und ca. 900.000 Eigentumsanteile enthalten. Dort finden sich zu jedem Eigentumsanteil u. a. Einzelangaben zum Namen des Eigentümers, seinem Geburtsdatum, seiner Passnummer und Nationalität, seiner Adresse und seinen Kontaktdaten, der Größe der Immobilie sowie ihrer Nutzungsart (z. B. commercial oder residential).

Seit 2006 sind in Dubai die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass auch Ausländer dort Grundbesitz auf eigenen Namen erwerben können. Es bestehen zahlreiche Hinweise darauf, dass Dubai ein beliebtes Ziel für Geldwäsche ist und um Einkünfte zu verschleiern.

Der Eigentumserwerb von Immobilien erfolgt in Dubai ‒ abweichend von Deutschland ‒ (nur) dadurch, dass ein Standardkaufvertrag verwendet wird. Eine notarielle oder ähnliche Beurkundung ist nicht erforderlich. Wird der Vertrag eingereicht und eine Bearbeitungsgebühr gezahlt, nimmt das DLD die Eintragung in die dortige Datenbank vor. Es wird eine Eigentumsurkunde für den Eigentumsanteil ausgestellt. Eine (kurzfristige) Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern setzt voraus, dass eine Lizenz durch das Dubai Department of Tourism and Commerce Marketing erteilt wurde. Darüber hinaus müssen seit 2010 online über das EJARI-System alle Mietverhältnisse gemeldet werden, damit sie geschützt sind. Seit 2013 ist eine entsprechende Meldung auch Voraussetzung dafür, dass Telekommunikationsdienstleistungen wie Internet und TV in Anspruch genommen werden können. Es ist aber festzustellen, dass die Registrierung der Mietverhältnisse in der Praxis häufig nicht erfolgt.

Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass nach dem seit dem 1.1.2009 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dem Landzusteht, in dem die Immobilie gelegen ist, vorliegend also den Vereinigten Arabischen Emiraten. Da dort jedoch keine Steuern auf Einkommen erhoben werden, muss faktisch eine Vollversteuerung in Deutschland erfolgen.

Im Gegensatz dazu hat die Auswertung der erworbenen Daten ergeben, dass in den deutschen Steuerakten oft keine oder nur unvollständige Hinweise auf den Grundbesitz in Dubai vorhanden sind. Es finden sich i. d. R. auch keine Hinweise auf Einkünfte aus Dubai, selbst wenn die Nutzungsart der Grundstücke in der Datenbank des DLD als „industrial“ oder „commercial“ angegeben wird. Ferner erscheint in Fällen, in denen Eigentum an mehreren Grundstücken und/oder Wohnungen bestand, eine ausschließliche Eigennutzung unwahrscheinlich. Folglich erscheinen häufig bereits vorliegende Mitteilungen der Bargeldkontrolle des Zolls oder Geldwäscheverdachtsanzeigen durch den Abgleich mit den Daten des DLD nun in einem neuen Licht.

Die Landesfinanzverwaltungen erhielten vom BZSt nach einem entsprechenden Abgleich Datenpakete mit den Personen, die in dem jeweiligen Bundesland ansässig sind und Grundbesitz in Dubai halten, sowie eine Zusammenstellung all der Erkenntnisse, die keinem Bundesland zugeordnet werden können. In den Bundesländern erfolgt ein Abgleich, um festzustellen, ob die jeweiligen Datensätze werthaltig erscheinen. Ist dies der Fall, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten: Ergibt sich bei diesem Abgleich unmittelbar ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht, werden die Strafsachenstellen bzw. die Steufa unmittelbar das weitere Verfahren übernehmen. Ist dies hingegen nicht gegeben, aus dem Abgleich ergibt sich jedoch, dass der Fall werthaltig ist, so werden die Datensätze an die zuständigen Veranlagungs-FÄ übermittelt, um anhand der Aktenlage festzustellen, ob es sinnvoll ist, den Steuerpflichtigen aufzufordern, den Sachverhalt zu klären. Ergibt sich bei dieser Überprüfung, dass ein (steuer-)strafrechtlicher Anfangsverdacht besteht, werden BuStra/Steufa ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Steuerpflichtigen ein Strafverfahren einleiten.

Im Fall einer Anfrage durch das Veranlagungs-FA liegt noch keine Tatentdeckung i. S. d. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) vor. Folglich hat haben Steuerpflichtige Mandant für den Fall, dass im Hinblick auf die Mittelherkunft oder den Umgang mit eventuellen Mieteinnahmen aus der Immobilie ein steuerliches Fehlverhalten vorliegt, noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, wenn keine anderen Sperrgründe eingreifen. Darüber hinaus ist zu überlegen, ob diese Gelegenheit nicht genutzt wird, auch weitere nicht rechtskonforme Wege der Steueroptimierung offenzulegen. Denn eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn Sie i. S. d. § 371 Abs. 1 AO vollständig ist. Sie muss somit alle unverjährten Steuerhinterziehungen derselben Steuerart vollständig enthalten, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Anderenfalls ist die Erklärung unvollständig und damit in vollem Umfang unwirksam.

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