2013-07-28
Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr entschieden: "Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers,
ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der
Gesellschaft beim Erben im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft mit
dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die
Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist."
(Urteil vom 17.4.2013, Az. II R 12/11).
Ab der Rechtslage 2009 dürften Steuerpflichtige in derartigen Konstellationen bessere Karten haben.
Ab dann werden die übergebenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt.
Bei Fragen zur Bewertung, zu Erbschaften oder vorweggenommender Erbfolge stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Schließlich lassen sich in diesen - sehr persönlichen - Angelegenheiten steuerliche Nachteile durch vernünftige Vorsorge in vielen Fällen
vermeiden.