Markus Deutsch - Aktuelles

24. Juni 2013

Die staatlichen Maßnahmen sind vielfältig und umfassen sowohl Soforthilfen als auch Erleichterungen in den kommenden Jahren. So können betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. September 2013 einen Antrag auf Stundung für bis dahin fällige oder fällig werdende Steuern stellen. Ebenso haben Anträge auf geringere Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Aussicht auf Erfolg. „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits säumige Steuerzahler. Sind diese durch die Fluten geschädigt, sollen Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.

 

Die Finanzämter sind angehalten, die Hilfen unbürokratisch zu prüfen. Werden die Steuern nach dem 30. September diesen Jahres fällig, sind Stundungsanträge allerdings besonders zu begründen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.

 

Auch Vermieter haben etwas „Glück im Unglück“: Sie können beispielsweise beim Wiederaufbau von Gebäuden Sonderabschreibungen vornehmen oder bei Beseitigung von Schäden problemlos Beträge bis zu 45.000 Euro als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend machen. Größere Aufwendungen dürfen Betroffene zudem gleichmäßig auf 2 bis 5 Veranlagungszeiträume verteilen. Allerdings muss mit den Reparaturen spätestens bis zum 1. Januar 2017 begonnen werden.

 

Wer mit Geldspenden den Betroffenen helfen möchte, zahlt den Betrag am besten auf eine der zahlreich eingerichteten Sonderkonten ein. Dann genügt zum steuerlichen Abzug der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder Lastschriftbeleg der Bank (PM des NVL, Verfasser RA/StB Markus Deutsch).

 

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