2013-07-30
Die Berichte über den Ankauf von Steuer-CDs haben zu einer vermehrten Nachfrage nach strafbefreienden Selbstanzeigen geführt. Nun hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden (Az. 46 Ds 513 Js 1382/11), dass allein die Daten einer angekauften CD nicht für eine strafrechtliche Verurteilung genügen. Diese sei zum einen äußerst fehlerträchtig und beinhaltet zudem lediglich bestimmte Rahmendaten, wie den Verfügungsberechtigten oder den Kontostand, nicht hingegen die (steuerpflichtigen) Erträge des Kontoinhabers. Im konkreten Fall besaßen die Strafverfolgungsbehörden keine weitergehenden Beweismittel.
Nicht zu verwechseln ist das Strafverfahren aber mit dem Steuerverfahren. Im zweiten Fall sind die Anforderungen für die Behörden weniger streng. Insofern liegt es im Bereich des Möglichen, dass das Finanzamt zu Recht die höheren Einnahmen rechtmäßig geschätzt hat. Dies wird im Zweifel durch das Finanzgericht zu klären sein.
Weitere Konsequenz: Steuerpflichtigen, die den Zeitpunkt zur Abgabe der strafbefreiende Selbstanzeige verpasst haben oder sich zu Unrecht wegen eines Steuerdelikts verfolgt fühlen, eröffnet sich mit dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ein "Lichtblick" zur effektiven Verteidigung vor den Strafgerichten.
Schließlich sei betont, dass es - entgegen vieler Aussagen vor allem aus der Politik - noch keine höchstrichterliche Absegnung der Rechtmäßigkeit des Ankaufs von Daten-CDs existiert. In der oft zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. November 2010, Az. 2 BvR 2101/09) ging es nur um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung. Der Anfangsverdacht hierfür ergab sich aus den Daten einer angekauften CD. Diese Maßnahme erachteten die Karlsruher Richter zwar als rechtmäßig. Hiervon zu unterscheiden ist aber deutlich die Frage, ob eine endgültige Verurteilung (allein) aufgrund einer CD erfolgen kann, deren Ankauf rechtsstaatlich sehr zweifelhaft ist.