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Versteuerung der privaten Fahrzeugnutzung bei Arbeit im Homeoffice

 

Der allgemeinen Empfehlung zur verstärkten Nutzung von Homeoffice während der Pandemie sind viele Steuerpflichtige gefolgt. Dadurch haben sich die Fahrten
zwischen Arbeitsort und Wohnung bei diesen Mitarbeitenden reduziert. Wird dabei ein betrieblicher PKW gestellt, der auch privat genutzt werden darf, wird neben der
1 %-Regelung zur Abgeltung der Privatnutzung auch die sogenannte 0,03 %-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fällig.

 

Beispiel: PKW-Bruttolistenpreis 50.000 € x 10 km Entfernung Wohnung-Arbeitsort  x 0,03 % = 150 € monatlich.


Der Steuerpflichtige versteuert also monatlich neben der 1 %-Regel (500 €) zusätzlich 150 € für den Arbeitsweg.

 

Weniger Fahrten durch Homeoffice

 

Durch die Nutzung des Homeoffice im Jahre 2020 hat der Steuerpflichtige aber statt der üblichen 225 Arbeitstage beispielsweise nur 100 Arbeitstage im Büro verbracht, da er an 115 Tagen von zu Hause ausgearbeitet hat. Dafür können in der Steuererklärung für 2020 115 Tage x 5 € = 575 € „Homeoffice-Pauschale“ geltend
gemacht werden (Hinweis: maximal 600 €, was 120 Tagen entspricht).

 

Anwendung der 0,002 %-Regelung

 

Weniger bekannt ist, dass es auch eine 0,002 %-Regelung gibt. Anstelle der pauschalen Versteuerung des Fahrtwegs mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro
Monat ist eine Versteuerung der tatsächlich durchgeführten Fahrten ins Büro mit 0,002 % des Bruttolistenpreises möglich. Im genannten Beispiel sind das 100 Tage x
0,002 % x 50.000 € x 10 km = 1.000 €. Zu versteuern sind also lediglich 1.000 €, während in der monatlichen Lohnabrechnung bereits 12 x 150 € = 1.800 € versteuert
wurden.


Lösung in der Steuererklärung

 

In der Steuererklärung für 2020 sollten daher die 575 € Homeoffice-Pauschale sowie eine Minderung der PKW-Versteuerung um 800 € geltend gemacht werden.
Notwendig ist dafür eine datumsmäßige Aufzeichnung der Tage mit und ohne Homeoffice, die sinnvollerweise vom Arbeitgeber autorisiert werden sollte sowie die
Nachweise der monatlichen Versteuerung durch Vorlage der jeweiligen Lohnabrechnungen. Da die 0,002 %-Regel möglicherweise nicht immer ausreichend
bekannt ist, kann eine schriftliche Erläuterung beim Finanzamt erforderlich werden. In diesen Fällen kann auf folgende Fundstellen verweisen werden: BFH vom
22.09.2010, VI R 57/09, BStBl. 2011 II, S. 539 und BMF-Schreiben vom 01.04.2011, IV C 5 – S. 2334/08/10010, BStBl. 2011 I S. 301.

 

Quelle: www.expertendiesichlohnen.de.

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