Markus Deutsch - Aktuelles

05.07.2016

 

Rund 35.000 Klagen gingen im letzten Jahr bei den Finanzgerichten der Länder ein. In rund 40 Prozent der Fälle konnten die Kläger einen Erfolg oder Teilerfolg erzielen. Noch vor 10 Jahren betrug die Erfolgsquote lediglich 24 Prozent.

 

Wenn sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung nicht einigen können, sind die 18 Finanzgerichte der Bundesländer gefragt. Laut dem Geschäftsbericht der Finanzgerichte für die Jahre 2013 bis 2015 gingen allein im letzten Jahr 34.974 Klagen und 6.013 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz bei den Finanzgerichten ein. Die Anzahl der Verfahren ist dabei seit Jahren rückläufig. Demgegenüber steigt die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen. In etwas mehr als 40 Prozent der Verfahren konnten die Kläger im Jahr 2014 einen Erfolg erzielen, in dem die Finanzämter im Klageverfahren den Steuerbescheid änderten oder die Finanzgerichte ganz oder teilweise zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

 

Wenn die Entscheidung eines Landesfinanzgerichts für den Steuerpflichtigen nachteilig ausfällt, bleibt noch die Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Das oberste deutsche Finanzgericht hat nach seinem Jahresbericht im vergangenen Jahr 2.721 Verfahren abgeschlossen. Hiervon wurden bei den Revisionsverfahren 41 Prozent zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, bei den Nichtzulassungsbeschwerden waren es immerhin noch 14 Prozent. Das ist ziemlich viel, wenn man bedenkt, dass sich Steuerbeamte und Juristen bereits vorher ausführlich mit den Fällen beschäftigt hatten. Es bleibt auch 2016 spannend, denn für dieses Jahr hat der BFH eine Reihe interessanter Entscheidungen angekündigt. Hervorzuheben sind folgende Rechtsfragen:

 

-  Ehescheidung: Prozesskosten für eine Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar? (Az. VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15)

 

 

-  Firmenwagen: Kann ein Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem Firmenwagen als Werbungskosten geltend machen? (Az. VI R 24/14, VI R 49/14, VI R 2/15)

 

 

-  Selbstbehalt: Sind mit der privaten Krankenkasse vereinbarte Selbstbehaltsleistungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen absetzbar? (Az. X R 43/14)

 

  

PM 19/2016 des NVL

 

Anmerkung: Aus nach eigener Erfahrung handelt es bei den Finanzgerichten um fachlich und sachlich bestens ausgestattete Instanzen, die einen unvoreingenommenen richterlichen Blick auf den vorgebrachten Steuerfall gewährleisten. Sollten Sie Unterstützung bei der Frage der Erhebung der Klage oder bei der Durchführung brauchen, sprechen Sie uns einfach an! 

 

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