Markus Deutsch - Aktuelles

06.06.2016

 

In Umsatzsteuervoranmeldungen können Unternehmer nur in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer geltend machen. Für in Rechnungen ausgewiesene ausländische Umsatzsteuer gilt ein besonderes Vorsteuervergütungsverfahren. Mit diesem Verfahren erhält der Unternehmer die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet, sofern er in dem ausländischen Land nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist.

 

Das Vergütungsverfahren für EU-Länder erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hier gilt für 2015 gezahlte Umsatzsteuer eine Antragsfrist bis 30. September 2016

 

Das BZSt informiert auch über die außereuropäischen Staaten, mit denen auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen ebenfalls eine Vorsteuervergütung möglich ist. Hierzu zählen
z. B. die USA, Kanada, Japan oder die Schweiz. In diesen Fällen muss die Antragstellung über die Außenhandelskammern oder direkt vor Ort geltend gemacht werden. Die Kontaktdaten sind unter www.ahk.de zu finden.

 

Wichtig: Die Frist für die Antragstellung ist nicht verlängerbar und endet am 30.06.2016 für Nicht EU-Länder und am 30.09.2016 für EU-Länder.

 

Die Anträge sind in der Regel in den Drittstaaten auf dem Postweg zu stellen. Da der Eingang und nicht die Absendung maßgeblich sind, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Postlaufzeiten Eile geboten!

 

Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Monate, höchstens ein Jahr. Zudem sind Antragsmindestsummen zwischen 50 Euro (EU-Land) und 500 Euro (Nicht-EU-Länder) zu beachten. Die Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Jedem einzelnen Antrag ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen. Eine solche Bescheinigung wird beim zuständigen deutschen Finanzamt durch den Unternehmer beantragt und gilt ein Jahr.

 

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