20.04.2016
Der Erwerb von Photovoltaikanlagen erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit. Vielen Privatleuten ist jedoch unbekannt, dass sie mit einer solchen Investition zum Unternehmer werden, wenn sie ihren erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Dies hat zur Folge das Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Erfreulich ist jedoch, dass der Eigenheimbesitzer die für die Installation der Anlage selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Dies gilt ebenso für alle weiteren gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Anlage stehen.
Die Voraussetzung ist, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt anzeigt, dass und inwieweit er die Photovoltaikanlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Doch hier drängt die Zeit, denn die Zuordnung muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d.h. das diese Zuordnung für alle im Kalenderjahr 2015 erstellten Anlagen bis zum 31.5.2016 erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn der Erwerber einen Steuerberater beauftragt und deshalb eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bis zum Jahresende gilt.
Hierfür empfehlen wir eine 100 %ige Zuordnung zum Unternehmen, da nur diese den vollen Vorsteuerabzug ermöglicht und somit einen Finanzierungsvorteil bedingt. Die Zuordnung kann unter anderem durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder schriftlich an das Finanzamt erfolgen.
Anmerkung:
Die Frist zum 31. Mai des laufenden Jahres müsse alle Unternehmer beachten, die bis dahin noch nicht dokumentiert (zum Beispiel durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen) haben, dass Wirtschaftsgüter zu ihrem Betriebsvermögen gehören sollen. Der typische Fall ist hierbei neben den Fotovoltaikanlagen das Büro oder die Betriebsstätte des Unternehmers im erworbenen/gebauten Eigenheim.