2015-09-17
Am 30. September 2015 endet die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vorsteuervergütungen aus dem Jahr 2014 für im Ausland empfangene Lieferungen und Leistungen. Das gilt auch für Vorsteuerbeträge, die dem Unternehmer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Rahmen einer Dienstreise in Rechnung gestellt wurden, ohne dass in diesem Land Umsätze erzielt wurden. Anträge von Unternehmen, die in Drittländern ansässig sind, waren schon bis zum 30.06.2015 zu stellen, diese Frist ist bereits abgelaufen.
Antragstellung in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt war und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer korrekt ist. Die Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren erfordert wegen der Formalisierung einen nicht zu unterschätzenden Aufwand. Für jeden Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln ist.
Elektronische Anträge ab 50 Euro pro Jahr und Vergütungsstaat
Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Bei Nettorechnungen ab 1.000 Euro (bei Kraftstoffrechnungen 250 Euro) sind Kopien der Rechnungen oder Einfuhrdokumente gescannt dem Antrag beizufügen.
(Pressemitteilung des Steuerberaterverbandes Berlin Brandenburg e.V.)