Markus Deutsch - Aktuelles

2015-09-02

 

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung und der Gesetzesänderungen zu § 13b UStG in 2014 gibt es bisher insbesondere für die Zeit vor der Gesetzesänderung (01.10.2014) im Bereich der Bauleistungen an Bauträger rechtliche Unsicherheiten. Dies betrifft insbesondere die Fragen der rechtssicheren Abwicklung der Abtretung und Verrechnung der Umsatzsteuer des Subunternehmers an das Finanzamt gemäß § 27 Abs. 19 UStG, für den Fall, dass der Bauträger Umsatzsteuer für Bauleistungen vom Finanzamt zurückfordert. Da auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage des Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20.07.2015 (Drucks. 18/5603) noch Verständnisfragen offen ließ, hat der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein wir das Gespräch mit dem Finanzministerium Schleswig-Holstein gesucht und konnten in diesen Fragen eine grundlegende Klarstellung erreichen.

 

Demnach wirkt die angenommene Abtretung grundsätzlich an Zahlung statt, wenn der leistende Unternehmer schutzwürdig ist und seine Mitwirkungspflichten erfüllt.

Sofern die Verrechnung nicht erfolgreich umgesetzt werden konnte, wird der Anspruch durch die Finanzämter auf zivilrechtlichem Wege gegenüber dem Leistungsempfänger durchgesetzt. Eine mögliche Insolvenz des Leistungsempfängers oder eine zivilrechtliche Verjährung der Ursprungsforderung stehen dem nicht entgegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen Nr. 8 und Nr. 11 – 13 der Anlage).

 

Denkbare Fallkonstellationen, in denen der Leistende dennoch (steuerrechtlich oder zivilrechtlich) in Anspruch genommen werden könnte, ergeben sich lediglich in Fällen eigenen Verschuldens (z.B. Mängelrüge, Schadensersatz): 

 

Sofern eine erfolgreich geltend gemachte Mängelrüge besteht, erfolgt eine Annahme der Abtretung nur in Höhe des geminderten Betrages. Der darüber hinausgehende Betrag wird sodann steuerrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend gemacht.

 

Wenn die Forderung zunächst nur einredebehaftet ist, steht es im Ermessen des FA, in welcher Höhe die Abtretungserklärung angenommen wird.

 

Für den Fall, dass der Leistungsempfänger nach erfolgter Abtretung mit begründeten Ansprüchen (z. B. aus Schadensersatz) die Aufrechnung gegenüber dem Finanzamt erklärt bzw. der Aufrechnung des Finanzamts Einwendungen entgegensetzt, die z. B. zu einer Minderung der Forderung führen, bleibt die Abtretung trotzdem wirksam und die originäre Steuerschuld erloschen. Hier kann ggf. ein zivilrechtlicher Anspruch des FA gegenüber dem Leistenden geltend gemacht werden.

Auch bei Zusammenwirken von Leistendem und Leistungsempfänger mit der Absicht, einen Steuerausfall herbeizuführen, kann das Finanzamt eine Zustimmung zur Abtretung an Zahlung statt ablehnen, da der leistende Unternehmer in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist.

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