Markus Deutsch - Aktuelles

2014-10-15

 

EuGH legt zuletzt gezeigte Zurückhaltung ab: Pauschalbesteuerung von intransparenten Investmentfonds verstößt gegen europäisches Recht!

 

Der EuGH hat entschieden, dass die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 InvStG eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (EuGH, Urteil v. 9.10.2014 - Rs. C-326/12; van Caster und van Caster).


Hintergrund: Das ab 2004 geltende InvStG enthält im Abschnitt 1 (§§ 1 bis 10) gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile. Zu ihnen gehört auch die in § 6 geregelte „Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung?. Das FG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die pauschale Besteuerung von Erträgen aus so genannten ?intransparenten? (inländischen und ausländischen) Investmentfonds nach § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstelle (FG Düsseldorf, Beschluss v. 3.5.2012 – 16 K 3383/10 F).

Da es sich bei den betroffenen Fonds in der Regel um ausländische Fonds handelt, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung geeignet ist, einen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausländischen Investmentfonds zu zeichnen, da ihn eine solche Anlage einer nachteiligen pauschalen Besteuerung aussetzen kann, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.

 

Eine Regelung eines Mitgliedstaats, durch die Steuerpflichtige, die Anteile an ausländischen Investmentfonds gezeichnet haben, absolut daran gehindert werden, Nachweise vorzulegen, die – insbesondere hinsichtlich der Präsentation – anderen Kriterien entsprechen als den in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für Investitionen im Inland vorgesehenen, geht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten.

 

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und die wirksame Einziehung der Steuern zu gewährleisten, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglicht, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.

 

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1441701.aspx

 

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