Markus Deutsch - Aktuelles

2014-07-14

 

Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Selbstanzeige startet voraussichtlich im September
2014. Die 1. Lesung im Bundestag soll Anfang November stattfinden. Ende November ist nach dem derzeitigen
Zeitplan eine Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages geplant, so dass das Gesetz
noch Ende Dezember verabschiedet werden und zum 1. Januar 2015 in Kraft treten kann.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder hatten sich auf ihrer Jahrestagung
Anfang Mai im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:
 
1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum
von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer
für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.
 
2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Abs. 1
AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
 
3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3
AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages
in Betracht. § 371 Abs. 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.
 
4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinter-
ziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei
gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

 

5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:

 

· Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,

· über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,

· über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.

 

6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

 

7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

 

8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen.

Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine

Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

 

9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.

 

Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich

der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.

 

10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.

 

11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.“

 

Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Der Gesetzesvorschlag soll in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage erarbeitet werden.

  

Nach Auffassung der Steuerberaterverbände und -kammern bergen die geplanten Verschärfungen das Risiko, dass die Selbstanzeige kaum noch rechtssicher nutzbar ist, so ist die korrekte Nacherklärung über 10 Jahre schwierig. Zu begrüßen ist die von der Finanzministerkonferenz beschlossene gesetzliche Klarstellung bei den Anmeldesteuern, durch die eine Korrektur ins besondere von Umsatzsteuervoranmeldung en wieder ohne strafrecht liches Risiko möglich sein soll. Entscheidend ist hier dann die konkrete gesetzliche Formulierung.

 

 

 

 

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