2013-08-23
Das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler zum Solidaritätszuschlag wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, teilt heute das Niedersächsische Finanzgericht mit.
Aufgrund verschiedener Vorschriften im Einkommensteuergesetz ergibt sich eine unterschiedlich hohe Belastung mit dem Soli bei unterschiedlichen Einkunftsarten. So sind beispielsweise gewerbliche Einkünfte und ausländische Einkünfte bevorteilt. Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten. Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat heute in einer mündlichen Verhandlung diese Punkte aufgegriffen. Im Ergebnis ist der „Soli“ für die niedersächsischen Richter damit verfassungswidrig und deshalb legen sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor. Reiner Holznagel, Präsident BdSt: „Abermals muss das Bundesverfassungsgericht über eine Steuer entscheiden, weil der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf die Verfassung an einer sprudelnden Einnahmequelle festhält.“
Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig, weil gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt werden. Dies stellt einen Verstoß
gegen Art. 3 GG dar. Das Gericht zeigt dies an einem Arbeitnehmerfall auf. Im Beispielsfall leben beide Arbeitnehmer in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass der eine Arbeitnehmer in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in
Liechtenstein arbeitet. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was
wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen. (PM des Bundes der Steuerzahler vom 21.8.2013).
Anmerkung: Die Erfolgsaussichten der neuen Richtervorlage nach Karlsruhe bleiben abzuwarten. Für Steuerpflichtige ergeben sich derzeit verfahrensrechtlich aus dem Musterverfahren keine Besonderheiten, der Solidaritätszuschlag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ohnehin nur vorläufig veranlagt (vgl. zuletzt BMF-Schreiben vom 15.7.2013). Im Falle eines Erfolges der Musterklage können damit betroffene Steuerbescheide später noch geändert werden. Ein Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag ist damit, nach momentanen Stand, nicht erforderlich.