Markus Deutsch - Aktuelles

Warnhinweis für auswanderungswillige Gesellschafter von Kapitalgesellschaften

 

Mit Wirkung zum 1.1.2022 wurde, ohne große mediale Aufmerksamkeit, das Außensteuergesetz (AStG) novelliert. Dabei wurde u. a. § 6 AStG grundlegend und drastisch verschärft und der Auswanderung für Unternehmer neue finanzielle, unter Umständen existenzbedrohende, Hürden gestellt.

 

„Steuermauer“

Für deutsche Steuerpflichtige mit der Absicht auszuwandern, besteht das Problem für Anteilseigener von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), dass bei einem Wegzug in das Ausland der Wertzuwachs der GmbH-Anteile zu versteuern ist (sogenannte Steuermauer). Beispiel: Malermeister Pinselstrich, der sein Unternehmen als GmbH betreibt (Stammkapital 25 T€, keine Gewinnrücklage) hat sein Traumgrundstück mit Meerblick in Kroatien (EU-Mitglied) gefunden und möchte dorthin auswandern. Mit dem Zeitpunkt der Auswanderung werden die Firmenanteile mit einem Betrag von z. B. 350 T€ bewertet und der Differenzbetrag zum Buchwert (350T€ - 25T€ = 325T€) ist zu versteuern. Obwohl Pinselstrich die Anteile nicht verkauft hat, muss er davon 60 % (Teileinkünfteverfahren) der deutschen Einkommensteuer (maximal 45 % + Soli) unterwerfen.

 

Ab 1.1.2022 keine Stundung mehr

 

Nach bisherigem Recht konnte bei Wegzug in ein EU-Land die Steuer bisher unbegrenzt und zinslos bis zu einer tatsächlichen Veräußerung oder einem Wegzug in ein Land außerhalb der EU gestundet werden. Das ist ab 2022 nicht mehr möglich. Ab diesem Zeitpunkt ist die Steuer sofort fällig und kann lediglich in einer Ratenzahlung, verteilt über sieben Jahre, gezahlt werden. Der Gesetzgeber fordert dafür aber eine Sicherheitsleistung. Malermeister Pinselstrich müsste also entweder die Steuer sofort bezahlen oder aber z. B. eine Bankbürgschaft erbringen oder anderes Vermögen verpfänden. Unter Umständen ist daher die Auswanderung nur mit gleichzeitiger, zumindest teilweiser, Veräußerung der Anteile denkbar, um die nötigen Finanzmittel bereitzustellen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Voraussetzung der mindestens 10-jährigen unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland auf sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre, reduziert wurde.

 

Auswanderung bis 31.12.2021

 

Gesellschafter von Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, UG oder AG, bei denen eine Auswanderung in ein EU-Land unmittelbar bevorsteht, sollten daher prüfen, ob Sie diese noch in diesem Jahr realisieren können, um in den Genuss der bisherigen Stundungsregel zu gelangen.

 

Lösungen: Rückkehrregelung oder andere Rechtsform

 

Alternativ zur Besteuerung besteht die Möglichkeit der „Rückkehrwilligkeit“, deren Befristung von fünf auf sieben Jahre verlängert wurde und auf Antrag um weitere fünf, also insgesamt auf zwölf Jahre verlängert werden kann. Die Steuer wird in diesen Fällen zinslos gestundet, allerdings ist eine Sicherheitsleistung erforderlich. Pinselstrich müsste in diesem Fall dokumentieren, warum es überwiegend wahrscheinlich ist, dass er innerhalb von zwölf Jahren zurückkehren wird. Die Rückkehrregelung kann bei komplizierten gesellschaftlichen Strukturen und nur zeitweiser internationaler Mobilität der Gesellschafter (z. B. Auslandsstudium) eine Lösung zur Verhinderung größerer Steuerzahlungen sein.

Eine weitere Möglichkeit ist es, eine Kapitalgesellschaft vor einer Auswanderung in eine Personengesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG) umzuwandeln. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen sollte dies aber erst nach Prüfung durch einen Steuerexperten erfolgen.

 

Ob die europarechtlich sehr fragwürdige Neuregelung des § 6 AStG vor Gerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

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