Das BMF hat in seinen FAQ "Corona" (Steuern) unter X.20 auf Seite 30 zur Frage Stellung genommen, ob die Abnahme von Corona-Schnelltests durch „Nichtärzte“ - also z. B. Apotheken - eine steuerfreie oder steuerpflichtige Leistung ist.
Offenbar „gewährt“ das BMF hier Apotheken ein Wahlrecht, diese Testleistungen als steuerfreie Umsätze zu erfassen. Dies ist auf den ersten Blick großzügig, kann aber ein Problem nach sich ziehen.
Wenn der Apotheker Räumlichkeiten (in einem Gebäude mit Baubeginn ab dem 11.11.1993) angemietet und der Vermieter nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung der Vermietungsleistung verzichtet hat, darf der Mieter nach § 9 Abs. 2 UStG keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen ausführen; die Finanzverwaltung gewährt in Abschn. 9.2 Abs. 3 UStAE eine Bagatellgrenze von nicht mehr als 5 % vorsteuerschädliche Ausgangsleistungen. Macht nun der Apotheker vom Wahlrecht zur steuerfreien Erbringung des Corona-Schnelltests Gebrauch und übersteigt dies 5 % seiner Umsätze (solche Fälle gibt es!), ist die Option durch den Vermieter unzulässig. Der Vermieter vermietet dann steuerfrei, hat keinen Vorsteuerabzug und muss evtl. Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG durchführen. Der Apotheker hat als Mieter aus der Gesamtmiete keinen Vorsteuerabzug mehr, da es sich um unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Und am Ende kann dafür die Steuerberaterin oder der Steuerberater haftbar gemacht werden, wenn sie den Mandanten nicht darauf hinweisen. Diese „Gefahr“ gilt umso mehr, falls Apotheker auch Impfungen vornehmen können bzw. wenn ggf. der Verkauf der Impfstoffe steuerfrei gestellt werden sollte, was derzeit in der Diskussion ist. Bei Umsatzsteuerbefreiungen ist also immer auch auf Folgewirkungen zu achten!
Das Thema betrifft nicht nur Apotheken, sondern auch andere Vermietungen. Es gibt mittlerweile in verschiedenen Gewerberäumen „Testcenter“, in denen Corona-Schnelltests durchgeführt werden; dort gilt dieselbe Problematik für Vermieter oder auch bei Untervermietung.