ANLAGE CORONA-HILFEN BEI DER STEUERERKLÄRUNG 2020
Viele Unternehmer und Selbstständige haben das Corona-Jahr 2020 nur mit staatlichen Hilfen überstanden und hoffen nun auf Besserung in 2021. Aus steuerlicher Sicht ist das Corona-Jahr 2020 jedoch noch nicht erledigt: Es steht noch die Steuererklärung an. Hierfür hat die Finanzverwaltung ein neues Formular für das Corona-Jahr geschaffen, die „Anlage Corona-Hilfen“. In dieser Anlage muss angegeben werden, ob und in welcher Höhe Zuschüsse vom Bund oder den Ländern zur Überwindung der Corona-Krise erhalten wurden. Da diese Zuschüsse als Betriebseinnahmen einzustufen sind und grundsätzlich keine Steuerbefreiung greift, unterliegen sie der Ertragsbesteuerung.
Als Corona-Hilfen gelten die Soforthilfen des Bundes und der Länder, die als Zuschuss gewährt wurden. Auch die Überbrückungshilfen und die November-/Dezemberhilfe wurden als Zuschüsse gewährt und sind als Corona-Hilfen in der neuen Anlage anzugeben. Weitere Billigkeitsleistungen des Bundes oder der Länder, die zur Finanzierung von Betriebsausgaben gewährt wurden und nicht zurückgezahlt werden müssen, zählen ebenso dazu. Nicht anzugeben sind beispielsweise Darlehens- oder Bürgerschaftsprogramme des Bundes und der Länder bzw. der KfW.
Die Anlage Corona-Hilfen zur Einkommensteuererklärung fragt im ersten Schritt ab, ob entsprechende Hilfen in Anspruch genommen wurden. Dies ist in Zeile 4 anzugeben. Wurden keine Zuschüsse beantragt und ausgezahlt, endet das Ausfüllen der Anlage an dieser Stelle. Wurden Zuschüsse vereinnahmt, sind diese für jeden Betrieb separat in den Zeilen 5 bis 11 anzugeben. Einzutragen ist der Saldo zwischen erhaltenen und ggf. im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Hilfen; Rückzahlungen erfolgten, wenn nach Auszahlung festgestellt wurde, dass keine oder eine geringere Anspruchsberechtigung vorlag.
Die Angaben in der Anlage Corona-Hilfen dienen der Überprüfung, ob in den jeweiligen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bzw. in der E-Bilanz die Corona-Zuschüsse als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Corona-Zuschüsse in der Anlage EÜR in Zeile 15 zu erfassen. Bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sollten die Zeilen 11 und 12 der Anlage EÜR genutzt werden. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der Taxonomie-Position "sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen" bzw. in der Oberposition "sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen" erfasst werden. Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Einige Länder (z. B. Berlin) haben zu Beginn der Krise auch Zuschüsse gewährt, die ganz oder teilweise für die Bestreitung des privaten Lebensunterhalts genutzt werden durften. Hier stellt sich die Frage, ob diese aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zur betrieblichen Sphäre als nicht steuerbar zu behandeln sind. Es empfiehlt sich gleichwohl eine Offenlegung und Erläuterung im Rahmen der Steuererklärung, da die auszahlenden Stellen verpflichtet sind, den Finanzverwaltungen die ausgezahlten Corona-Hilfen mitzuteilen. Bei Abweichung zwischen den gemachten Angaben in der Steuererklärung und den Informationen der Finanzverwaltung käme es ohne entsprechende Erläuterung zu Nachfragen.
Die Anlage Corona-Hilfen stellt nicht nur eine Anlage zur Einkommensteuererklärung, sondern auch zu Feststellungserklärungen dar. Wurde für eine Gesellschaft, die eine Feststellungserklärung erstellt, Corona-Hilfen bezogen, ist dies in Zeile 12 anzugeben. In Zeile 13 wäre wiederum der Saldo zwischen den erhaltenen und den im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Hilfen einzutragen. Auch im Rahmen der Körperschaftsteuerklärung 2020 sind Angaben zu Corona-Hilfen zu machen: in Anlage WA sind in Zeile 40 die Corona-Zuschüsse, die im Veranlagungszeitraum 2020 steuerlich erfasst wurden, als Saldo der im Kalenderjahr 2020 erhaltenen abzüglich der im gleichen Kalenderjahr zurückgezahlten Zuschüsse anzugeben. Da Körperschaften keine private Lebenshaltungssphäre besitzen, erübrigt sich hier eine Diskussion über die Steuerbarkeit der Hilfen. Die Finanzämter erhalten auch hier von den auszahlenden Stellen eine Mitteilung über Art und Höhe der Corona-Zuschüsse. Fehlt eine Angabe in Zeile 40 oder ist diese nicht mit den Informationen der Finanzverwaltung abstimmbar, ist mit Rückfragen zur Aufklärung des Sachverhalts zu rechnen.
Umsatzsteuerlich stellen sämtliche Corona-Zuschüsse echte nicht steuerbare Zuschüsse dar und unterliegen dementsprechend nicht der Umsatzsteuer. Die Zuschüsse sind demnach weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Jahreserklärung anzugeben.