BVerfG: Vermögensabschöpfung auch für verjährte Taten möglich
Art. 316h S. 1 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit er die Neuregelungen in Fällen für anwendbar erklärt, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des Reformgesetzes Verfolgungsverjährung eingetreten war (BVerfG 10.2.21, 2 BvL 8/19).
Der BGH hatte dem BVerfG die Frage der Vereinbarkeit dieser Übergangsvorschrift mit dem Grundgesetz bei einem solchen Sachverhalt vorgelegt. Laut BVerfG stellt Art. 316h S. 1 EGStGB bei derartigen Sachverhalten zwar eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen („echte“ Rückwirkung) dar. Ausnahmsweise ist diese aber wegen überragender Belange des Gemeinwohls zulässig und mit dem Grundgesetz vereinbar.