Markus Deutsch - Aktuelles

Anwalts- und Prozesskosten bei Einstellung eines Steuerstrafverfahrens

Grundsatz: Strafverteidigungskosten keine Steuerberatungskosten

 

Privat veranlasste Steuerberatungskosten sind nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Steuerberatungskosten sind nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Nicht zu den Steuerberatungskosten zählen u.a. Rechtsanwaltskosten, die der Steuerpflichtige für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren aufwendet (BFH, Urteil v. 20.9.1989, X R 43/86BMF, Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2 - S 2144/07/0002). Denn die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren stehen nicht mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten oder mit der Wahrnehmung der Rechte des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Zusammenhang.

Strafverteidigungskosten in einem Steuerstrafverfahren: Prinzipiell keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten

 

Für Verteidigungskosten in einem Steuerstrafverfahren gilt nichts anderes als für die Kosten der Strafverteidigung in anderen Strafsachen: Diese sind prinzipiell nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Strafverteidigungskosten sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Wie die Strafe gehören auch die mit der Strafverteidigung zusammenhängenden Kosten grundsätzlich zu den Aufwendungen für die Lebensführung.

Ausnahmen: Anerkennung als Betriebsausgaben

 

Ausnahmsweise können Ausgaben der Strafverteidigung als Betriebsausgaben anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das Strafverfahren in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang steht. Dies gilt auch für vorsätzlich begangene Delikte. Ein ursächlicher betrieblicher Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.

Betrieblich veranlasst können auch Verteidigungskosten in einem Steuerstrafverfahren sein, wenn die Straftaten Betriebssteuern (wie Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer) betreffen, soweit dem Abzug dieser Steuern selbst nicht § 12 Nr. 3 EStG entgegensteht. Nicht betrieblich veranlasst ist die Hinterziehung von Betriebssteuern jedoch, wenn dadurch zwar die betriebliche Steuerschuld gemindert wird, die Minderung jedoch darauf beruht, dass betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder für private Zwecke verwendet und damit dem Betrieb entzogen wurden (BFH, Urteil v. 20.9.1989, X R 43/86).

Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO

 

Wird das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, stellt sich die Frage, ob die Anwaltskosten als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Steuerpflichtige die ihm zur Last gelegte Tat verübt hat (BFH, Beschluss v. 17.8.2011, VI R 75/10, Rn. 11).

FG Rheinland-Pfalz sieht Klärungsbedarf

 

Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, auf welcher Grundlage die Prüfung des für den Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigerkosten erforderlichen ausschließlichen und unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, vorzunehmen ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.10.2020, 5 K 1613/17). Das FG hat daher die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

 

Die zugelassene Revision ist unter dem BFH-Az. X R 34/20 anhängig. Vor allem in Fällen, in denen die Kosten der Strafverteidigung nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, obwohl das Verfahren eingestellt wurde, ist es ratsam, Einspruch einzulegen.

 

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