Fitnessstudio-Beiträge im Fokus von BFH und Finanzverwaltung
Die Möglichkeit zur Teilnahme an einem guten Firmen-Fitnessprogramm hält die Mitarbeiter nicht nur fit, sondern bestenfalls auch bei der Stange. Arbeitgeber sollten
aus lohnsteuerlichen Gründen jedoch stets die aktuelle Rechtsprechung im Blick behalten. Obacht gilt auch für die Betreiber von Fitnessstudios im Zusammenhang
mit Beitragsfortzahlungen im Zuge coronabedingter Schließzeiten.
Sporttipps und Online-Fitness-Programme sind in Zeiten des Corona-Virus gefragter denn je. Der Fitness-Trend, der im aktuellen Lockdown, die Pfunde schmelzen lässt: Hula-Hoop.
Dabei stimmt uns nach einem erfolgreichen Workout nicht nur der Blick auf die Waage glücklich. Bewegung - am besten an der frischen Luft - ist auch für Geist und Seele enorm wichtig.
BFH stärkt 44-€-Freigrenze den Rücken
Die positiven Effekte sportlicher Betätigung hatte sicher auch der Bundesfinanzhof (BFH) im Blick als er sich jüngst dem Thema „Lohnzufluss bei der Teilnahme an einem Firmen-Fitnessprogramm“ widmete. Dem Urteil (Az.: VI R 14/18) ging folgender Sachverhalt voraus: Eine Unternehmerin erwarb Nutzungslizenzen einer Fitnesskette zu einem ermäßigten Preis, die ihren Mitarbeitern ermöglichten, bei sämtlichen Fitness-Partnern zu trainieren. Die Laufzeit des Vertrags zwischen der Unternehmerin und dem Fitnessstudio-Betreiber betrug zwölf Monate und verlängerte sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr.
Alle Mitarbeiter, die sich für das Firmenfitness-Programm anmeldeten, zahlten einen monatlichen Eigenanteil. Da hierdurch die 44-€-Freigrenze nicht erreicht wurde, ging die Unternehmerin davon aus, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern sei. Dies sah das zuständige Finanzamt jedoch anders: Es gelangte zu der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil aufgrund der einjährigen Vertragsbindung der Unternehmerin den Mitarbeitern als Jahresbetrag zugeflossen sei. Die Freigrenze sei damit überschritten.
Der BFH „sprang“ jedoch der Unternehmerin bei und bestätigte, dass die geldwerten Vorteile den teilnehmenden Mitarbeitern monatlich - und nicht einmalig im Kalenderjahr mit der Aushändigung der Trainingsberechtigung bzw. des Mitgliedsausweises - zugeflossen sind. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zuzahlungen der Mitarbeiter lag auch keine Überschreitung der 44-€-Freigrenze vor.
Das im Dezember veröffentlichte BFH-Urteil ist jedoch noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Auch auf der Liste des Bundesfinanzministeriums bezüglich der Anwendung neuer BFH-Entscheidungen (Stand: 8.2.2021) ist das Urteil bislang nicht vorgesehen.
Arbeitgeber mit vergleichbaren Sachverhalten sollten diese Quellen daher einmal mehr im Blick behalten.
Schon gewusst? Monatliche Sachbezugs-Freigrenze steigt auf 50 €
Zum 1.1.2022 steigt die Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 € monatlich. Damit haben Arbeitgeber noch etwas mehr Spielraum, für ihre Mitarbeiter - nicht nur - zusätzliche sportliche Anreize zu schaffen.
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beitragsfortzahlungen in coronabedingten Schließzeiten
Der sportliche Gedanke - obgleich aus einer ganz anderen Perspektive - trieb auch die Finanzverwaltung um. Sie beschäftigte sich mit der Frage, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios umsatzsteuerlich umzugehen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (z.B. laut Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein vom 3.12.2020, Az. VI 3510-S 7100-759) gilt diesbezüglich Folgendes:
„Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE - nämlich der Beitragsrückzahlung - möglich.“
Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem
ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE - nämlich der Beitragsrückzahlung - möglich.