Fällt das Weihnachtsgeschenk zu üppig aus, kann Schenkungsteuer drohen!
Vielen Ehepaaren ist nicht bewusst, dass bei Geldtransfers zwischen ihnen steuerlich relevante Schenkungen vorliegen können. Ist man doch der Meinung, dass die Hälfte des Vermögens „sowieso“ dem Ehepartner gehört. Ein klassischer Problemfall ist dabei das gemeinschaftliche Bankkonto. Zahlt beispielsweise nur ein Ehegatte hohe Beträge auf ein sog. Oder-Konto der Eheleute ein, kann dies zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der begünstigte Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Dabei sprechen folgende Indizien gegen eine steuerpflichtige Schenkung:
• mit den entnommenen Geldern werden nur Kosten der Lebensführung bestritten.
• Keine tatsächlich freie Verfügung des entnehmenden Ehegatten (dies muss schriftlich im Voraus dokumentiert werden).
• Es handelt sich um sog. Anstandsschenkungen zu einem bestimmten Anlass.
Auch die Auskunftspflichten der Banken unterstützen die Finanzverwaltung bei der Aufdeckung steuerbarer Schenkungen, indem Banken Depotübertragungen beim Finanzamt anzuzeigen haben. Einer Meldepflicht unterliegen auch Versicherungen, wenn Versicherungsleistungen einem anderen Bankkonto gutgeschrieben werden sollen als dem des Versicherungsnehmers. Außerdem besteht eine Pflicht des Beschenkten, innerhalb von drei Monaten solche Zuwendungen beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Erst von da anbeginnt die Verjährungsfrist zu laufen!
Was kann in solchen Fällen helfen?
In den meisten Fällen liegen solche Schenkungen unter dem Steuerfreibetrag für Ehegatten von 500.000 € innerhalb zehn Jahren, sodass es zu keiner Steuerlast kommt. Liegt die Zuwendung jedoch höher, weil beispielsweise eine Mietimmobilie von beiden erworben, aber nur von einem Ehegatten bezahlt wird, kann die drohende Steuerlast unter Umständen dadurch abgewendet werden, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und der rechnerische Zugewinn durch Anrechnung auf die Schenkung rückwirkend neutralisiert wird.
Beispiel: Die Eheleute sind seit 1980 verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen, so dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Im Jahr 2020 erwerben sie gemeinsam ein Mietshaus für 2 Mio. €, das der Ehemann aus Mitteln seines alleinigen Wertpapierdepots bezahlt. Damit lag eine schenkungssteuerlich relevante Zuwendung in Höhe von 1 Mio. € vom Ehemann an die Gattin vor, die zu einer Steuerlast von 75.000 € führt. Auch wenn die Eheleute gefühlt immer von gemeinsamen Vermögen ausgegangen waren, führt erst die offizielle Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung der Gütertrennung zu einem steuerfreien Zugewinnausgleich, der sich in diesem Fall auf 1.100.000 € belaufen würde. Dieser Zugewinnausgleichsanspruch für die Ehefrau kann rückwirkend auf die Schenkung des hälftigen Mietshauses angerechnet und dadurch die Schenkungsteuer neutralisiert werden. Zusätzlich überweist der ausgleichspflichtige Ehemann 100.000 € auf das Bankkonto seiner Frau. Auf diese Weise können nicht nur 75.000 € Schenkungsteuer gespart werden, sondern es steht außerdem der persönliche Freibetrag von 500.000 € noch für künftige Schenkungen zur Verfügung.