Die Berliner Finanzverwaltung erhält nach Angaben von Senator Matthias Kollatz (SPD) noch im September Daten zu Vermietungstätigkeiten Berliner Bürger auf der Internetseite Airbnb. Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch empfiehlt deshalb mögliche Schwarzeinkünfte schnellstmöglich nachzuerklären, wenn Einkünfte über Airbnb bislang verschwiegen wurden.
Bei der Nichtangabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung handelt es sich um einen Fall der Steuerhinterziehung. Um der Bestrafung zu entgehen, gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dabei müssen alle Steuerstraftaten einer Steuerart mindestens der letzten zehn Jahre offengelegt werden.
Problematisch könnte im Fall von AirbnB der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO sein. Danach kann nämlich eine Steuerstraftat nicht mehr vollständig strafbefreiend nacherklärt werden, die Tat einerseits bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 diesbezüglich seine Rechtsprechung verschärft. Demnach soll die Beurteilung der Entdeckung vom Einzelfall abhängig sein und lässt im praktischen Ergebnis eine auf „kriminalistischer Erfahrung“ beruhende bloße Entdeckungsgefahr ausreichen.
Unstrittig ist jedoch: Hat im Finanzamt ein Abgleich früherer Steuererklärungen mit dem Kontrollmaterial stattgefunden, gilt die Tat stets als entdeckt.
Soweit scheint es momentan aber noch nicht zu sein. Steueranwalt Deutsch empfiehlt daher, die Schwarzeinkünfte aus einer Vermietungstätigkeit bei AirbnB von selbst anzuzeigen. Im besten Fall kann diese dann strafbefreiend oder aber zumindest strafmildernd wirken.