Markus Deutsch - Aktuelles

02.01.2019

Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre zwei Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) war der Auffassung, es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof (BFH) stimmte der Entscheidung des Finanzgerichtes (FG) zu, dass die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der Klägerin verhängten Bußgelder durch die Klägerin bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führt.

 

Damit hält der BFH an seine Entscheidung vom 07.07.2004, VI R 29/00 nicht mehr fest. In dieser Entscheidung betrieb ein Arbeitgeber einen Paketzustelldienst. Aufgrund der Verletzung des Halteverbots seiner Fahrer, übernahm der Arbeitgeber deren Bußgelder, welche nicht als Arbeitslohn erachten worden sind vom BFH.

 

 

Begriff des „Arbeitslohns“

Ausgehend von den Regelungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) definiert der BFH den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der BFH der Überzeugung, dass die Übernahme der Bußgelder für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten durch die Klägerin Lohnzahlungen darstellen. Die Zahlungen erfolgten als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft der Arbeitnehmer.

 

 

Fallgruppen, die nicht als Arbeitslohn betrachtet werden

Vorteile des Arbeitgebers (ArbG) an Arbeitnehmern (ArbN) sind nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen (1) erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG gewährt werden.

 

Das heißt, liegt die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des ArbG höher als die Bereicherung des ArbN, liegt kein Arbeitslohn vor.

 

Hiervon sind z.B. umfasst Fortbildung des ArbN und Kosten eines Führerscheins für betrieblich notwendige Fahrzeuge. Das eigenbetriebliche Interesse des ArbG ist nämlich, dass der ArbN durch die Fortbildung besser im Betrieb arbeiten kann, weil ihm das notwendige Wissen vermittelt worden ist oder er mit dem notwendigen Führerschein, einen größeren LKW fahren kann, damit der Betrieb mehr Umsatz erzielt.

 

Andere interessante Fallgruppen sind Vorteile, die der Belegschaft als Gesamtheit (2) zugutekommen oder die dem AN aufgedrängt (3) werden.

 

Diese sind aber für die vorliegende Fallanalyse nicht von Bedeutung. Deswegen werden nur kurz Beispiele genannt: zu (2) die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes oder von gemeinsam zu nutzenden Räumlichkeiten, etwa der Kantine und Betriebsveranstaltungen; zu (3) Vorsorgeuntersuchungen.

 

 

Korrektur zur alten Auffassung des BFH

Früher sah der BFH das eigenbetriebliche Interesse des ArbG darin, dass er seinen ArbN die konkrete betriebliche Anweisung erteilte, auch dort zu parken, wo der Betrieb keine Ausnahmegenehmigung zum Parken hatte, § 46 StVO. Schließlich war es dem Postboten durch die Anweisung möglich, schneller seine Post an den Empfänger zu überreichen.

Nach neuer Rechtsprechung soll bei Bußgeldern, die gegen ArbN aus Anlass ihrer Arbeitstätigkeit verhängt und vom ArbG übernommen werden, immer Arbeitslohn vorliegen, da ein rechtswidriges Tun keine Grundlage betrieblicher Ziele sein und somit kein überwiegendes betriebliches Interesse vorliegen könne.

Danach ist insbesondere entscheidend, dass ungeachtet der Frage, ob der ArbG ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.

Zuletzt ist für den ArbN noch zu nennen, dass er selbst gezahlte Bußgelder aufgrund Abzugsverbots nicht als Werbungskosten geltend machen kann gemäß § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 8 EStG i.V.m § 9 Abs. 5 EStG.

 

Quelle: BFH, Urteil vom 14. 11. 2013 – VI R 36/12

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