Markus Deutsch - Aktuelles

24.10.2019

 

Das Bundeskabinett hat am 16.10.2019 den Regierungsentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets der Bundesregierung beschlossen.

 

Dabei wurde gegenüber dem Referentenentwurf des BMF bei der energetischen Gebäudesanierung die Maximalhöhe der abziehbaren Aufwendungen verdoppelt. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

Erhöhung der Entfernungspauschale

In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 4 EStG soll die Entfernungspauschale für Berufspendler ab 2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden. Damit soll die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise ausgeglichen werden. Ein neuer § 9 Abs. 1 Satz 5 EStG stellt klar, dass dies auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushalt gilt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG).

Gilt für Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 bis 2026

 

Mobilitätsprämie für geringe Einkommen

In den neuen §§ 101 bis 109 EStG soll für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu beantragen. So soll auch in den Fällen eine Entlastung erreicht werden, in denen ein höherer Werbungskostenabzug infolge der erhöhten Entfernungspauschalen zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage, was dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif entspricht.

Gilt für VZ 2021 bis 2026

 

Energetische Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

 

* die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken

* die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

* die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,

* die Erneuerung einer Heizungsanlage,

* der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

* die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.Gilt ab 1.1.2020Nicht nur wie bisher im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen soll nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG zukünftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die Deutsche Bahn kündigte bereits an, dass die Preise sinken sollen. Die sonst zum Jahresende oft übliche Preiserhöhung soll es nicht geben. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung soll die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020 steigen.Grundsteuer bei WindenergieanlagenGilt ab 1.1.2020

* Bisher können die Gemeinden bei der Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen, die einheitlich für die in der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und für die Grundstücke andererseits sein müssen. In § 25 Abs. 4 bis 6 soll den Gemeinden ermöglicht werden, einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beziehungsweise das Grundvermögen.

* Gilt ab 1.1.2020

* Fernreisen mit der Bahn

* Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des BMF lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12 000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

* Zudem soll die Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz bis zum 31.12.2025 verlängert werden. Es ist geplant, die auf 10 Jahre befristete Dauer der Steuerbefreiung bis längstens 31.12.2030 zu begrenzen.

 

 

In einem weiteren Schritt soll die von Bund und Herstellern getragene Kaufprämie ab 2021 für Pkw mit Elektro-, Hybrid- und Wasserstoff-/Brennstoffzellenantrieb verlängert und für Autos unter 40.000 EUR angehoben werden

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_

Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/

G-Umsetzung-Klimaschutzprogramm-Steuerrecht/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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