17.10.2019
Fristverlängerung für Registrierkassen
Ein gutes Zeichen für Unternehmen kommt bezüglich der Umstellung von Registrierkassen, denn die geforderte Fristverlängerung wird in Deutschland kommen. Ladenbesitzer haben dann neun Monate mehr Zeit zur Umrüstung ihrer Kassensysteme.
Neue Deadline für die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung - 30. SEPTEMBER 2020
Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen, müssen dafür sorgen, dass ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechend mit einer sogenannten „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgerüstet sind. Die TSE ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 Pflicht.
Da aber derzeit praktisch noch keine TSE am Markt verfügbar sind und sich dies bis Jahresende kaum ändern wird, ist eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis 1. Januar 2020 nicht möglich. Deshalb wurde von Seiten der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern beschlossen, das Fehlen der TSE bis zum 30. September 2020 zu dulden bzw. „nicht zu beanstanden“.
Umstellung mit seinem Anbieter besprechen
Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. Alle Unternehmen, die elektronische Systeme im Einsatz haben, sollten unverzüglich mit ihrem Anbieter in Kontakt treten, um die Anforderungen bis spätestens 30. September 2020 zu erfüllen:
• Einsatz eines fälschungssicheren Sicherheitsmoduls, das alles Eintippen protokolliert,
• mit einem sicheren Speichermedium, das alle Einzeldaten 10 Jahre speichert und
• mit einer vom Fiskus definierten einheitlichen digitalen Schnittstelle, damit Prüfer die Daten reibungslos auslesen können.
• Das verwendete Kassensystem (Hersteller, Typ) muss bis 31. Januar 2020 an das Finanzamt gemeldet werden. Der Vordruck für die Meldung steht allerdings noch nicht zur Verfügung.
Ausnahmen beachten
Ausnahmen gibt es wie folgt:
1. Kassensysteme die „bauartbedingt“ nicht aufgerüstet werden können und zwischen 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Auskunft zur Aufrüstbarkeit erteilen hier die Kassenanbieter.
2. Es gibt nach wie vor keine Pflicht zum Einsatz einer elektronischen Kasse. Die sogenannte „offene Ladenkasse“ bleibt erlaubt. Eine gewisse Vorsicht ist geboten. Wer eine offene Ladenkasse weiterhin (oder wieder) betreibt, wird vermutlich vermehrt mit unangekündigten „Kassennachschauen“ rechnen müssen, bei der dann alle Bartransaktionen umfassend durchleuchtet werden.