10.09.2019
Besteht der bloße Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung, kann ein Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs.1 S.1 StPO). Liegt sogar ein dringender Tatverdacht vor, soll erst recht ein Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs.1 S.2 StPO).
Einen dringenden Tatverdacht hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigt, wenn bei der Auswertung des Kassensystems die enthaltenen „inaktiven Daten“ wieder sichtbar gemacht werden konnten, so dass im Ergebnis tatsächlich erzielte, jedoch versteckte Umsatzdaten sichtbar gemacht und in die Berechnung der Steuerverkürzungen einbezogen werden konnten.
Mit den Auswertungen des Mobiltelefons der Beschuldigten sowie der handschriftlichen Einnahmeaufzeichnungen der Beschuldigten erhärtete sich der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung. Diese Beweise legten es nahe, dass Umsätze von etwa 45 % nicht erklärt worden waren.
Aus den genannten Gründen ordnete das Amtsgericht einen Vermögensarrest in Höhe von 400.000,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten an.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift vom 2. Januar 2019 u. a. ausgeführt:
„Die Arrestanordnung ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Zwar wäre es unzulässig, das insoweit erforderliche Sicherungsbedürfnis allein aus dem Verdacht abzuleiten, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2018 - 1 Ws 186/18 (126/18). Im konkreten Fall besteht indes die Besorgnis, dass die Beschuldigte ohne Fortbestand der Arrestanordnung im weiteren Fortgang des Verfahrens Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert wird.
Zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte durch die Verwendung des Kassensystems dazu beigetragen hat, dass systematisch und in großem Ausmaß tatsächlich im Restaurant erzielte Umsätze in der Buchführung verschleiert wurden. Dadurch wurden regelmäßige verdeckte Entnahmen erheblicher Bargelder ermöglicht, um diese an Kassenaufzeichnungen und Geschäftskonten vorbei zu leiten und dem Zugriff des Fiskus zu entziehen. Diese Vorgehensweise diente nicht nur der Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen, d. h. der Tatbegehung, sondern auch dazu, das Taterlangte beiseite zu schaffen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit dem Betrieb eines chinesischen Büffet-Restaurants in einer überwiegend vom Bargeldverkehr beherrschten Branche tätig ist, so dass das Beiseiteschaffen von Bareinnahmen besonders leicht zu bewerkstelligen ist. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass die Beschuldigte chinesische Staatsangehörige ist und aufgrund ihres sozialen Umfeldes über entsprechende Auslandskontakte verfügt.
Da im zugrundeliegenden Fall der Wert des Taterlangten im Bereich eines hohen sechsstelligen Betrages liegt und der Tatverdacht sich mit Fortschreiten der Ermittlungen weiter erhärtet hat, ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt.“
Urteil: Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht 12.02.2019, 1 Ws 386/18 (1/19)