08.07.2019
Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht, so das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom (BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R).
Der Begriff des Honorararztes ist gesetzlich nicht definiert. Die beteiligten Ärzte und Krankenhäuser verstehen die Tätigkeit als selbstständige, freie Mitarbeit. Honorarärzte werden häufig nebenberuflich oder für eine Vielzahl von Auftraggebern, zeitlich auf Tage oder wenige Wochen befristet auf Basis individuell vereinbarter Einsätze und Dienste tätig. Das macht sie vor allem für Krankenhäuser im ländlichen Raum attraktiv, die unter Fachkräftemangel leiden. Sie werden meisten besser vergütet als Angestellte Ärzte und unterliegen nicht den vollen steuer- und sozialabgabenpflichtigen Lohn. Weitere Gründe als Honorararzt tätig sein zu wollen sind, keine Schichtdienste, viele Überstunden und sehr hohe Arbeitsbelastungen des Krankenhauses nicht ausgesetzt zu sein.
Um zu beurteilen, ob ein Arzt freiberuflich oder als Angestellter des Krankenhauses tätig ist, ist für das BSG entscheidend, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.
Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.
Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.
So sind Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Im Leitfall war die Ärztin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen. So war die Ärztin hier nicht anders als beim Krankenhaus angestellte Ärzte vollständig eingegliedert in den Betriebsablauf. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.
Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.
Diese sog. Scheinselbständigkeit als Honorararzt ist heute mit Vorsicht zu genießen, da die Deutsche Rentenversicherung künftig verstärkt auch in anderen hochqualifizierten und bezahlten Berufen nach Scheinselbständigen suchen wird.
Urteil: BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R
Urteil: BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R