02.07.2019
Der Bauunternehmer hat in einem Zeitraum von vier Jahren eine unbekannt gebliebene Anzahl von Arbeitnehmern „schwarz“ beschäftigt. Er meldete den zuständigen Stellen nicht ordnungsgemäß die Arbeitsverhältnisse an. Hierdurch zahlte er keine Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer an den Behörden.
Um die Barlohnzahlungen zu verschleiern, hat der Angeklagte Scheinrechnungen von tatsächlich nicht tätig gewordenen Subunternehmern veranlasst. Er wurde wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt § 266a StGB und der Hinterziehung von Lohnsteuer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Sind bei kriminellen Geschäften keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden, ist es dem Tatgericht gestattet, die zu zahlenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu schätzen. Ein solches Verfahren ist stets zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes kann das Gericht bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit grundsätzlich 66,66 % des Nettoumsatzes als Nettolohnsumme zugrunde legen.
Daraus folgt schätzungsweise der Bruttolohn des Angestellten. Möglicherweise zahlt der Angeklagte mehr, als wenn er ordnungsgemäß die Abgabe abgeführt hätte. Das nimmt der BGH aber in Kauf, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind. Schließlich kann ein Straftäter nicht bessergestellt sein, als ein redlicher Steuerzahler.
Urteil: BGH vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09