Markus Deutsch - Aktuelles

02.07.2019

 

Der Kläger wandte sich – erfolglos – gegen die räumliche Beschränkung seines Personalausweises. Auch sein Antrag auf die Feststellung, dass die Entziehung seines Reisepasses rechtswidrig gewesen ist, sowie auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses hatten keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die räumliche Beschränkung des Personalausweises ist § 6 Abs. 7 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 PassG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis nicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschlands berechtigt, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs.1 Nr.4 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Diese Voraussetzungen müssen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorliegen. Hier wurde die räumliche Beschränkung des Personalausweises für den Kläger nicht als unverhältnismäßig angesehen-  er hatte steuerliche Rückstände von 458.703,78 Euro.
Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass aufgrund vollziehbarer Steuerbescheide, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, erhebliche Steuerrückstände bestehen; eine bestands- oder gar rechtskräftige Feststellung ist nicht erforderlich. Der Kläger hatte nach Auskunft des Finanzamtes  am 14. Februar 2019 offene und vollstreckbare steuerliche Rückstände in Höhe von insgesamt 458.703,78 Euro. Anhaltspunkte dafür, dass die der Berechnung des Finanzamtes zu Grunde liegenden Steuerbescheide offensichtlich rechtswidrig wären, liegen nicht vor.
Unerheblich ist auch, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz vor oder nach Fälligkeit der Steuerschuld in das Ausland verlagert hat. Den steuerlichen Verpflichtungen kann sich ein Deutscher auch dadurch entziehen wollen, dass er aus dem Ausland nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren beabsichtigt. Insofern ist unbeachtlich, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2006 nach Luxemburg sowie von dort im Jahr 2007 in die Schweiz verlagert hat und dies private Gründe gehabt und in keinem Zusammenhang zu seinen steuerlichen Verpflichtungen gestanden haben soll.
Der von § 7 Abs.1 Nr. 4 PassG in subjektiver Hinsicht geforderte Steuerfluchtwille ist gegeben. Für diese Feststellung genügt zwar nicht schon allein der (mutmaßliche) Wille des Klägers, in absehbarer Zeit mit seinem Wohnsitz nicht in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Vielmehr muss ein Kausalzusammenhang zwischen den steuerlichen Verpflichtungen und dem angestrebten weiteren Aufenthalt im Ausland in dem Sinne bestehen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Steuerpflichtige wolle sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt entziehen. Das gesamte Verhalten und die sonstigen Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung die Annahme zulassen, dass er in der Absicht handelt, im Ausland zu bleiben, um den Zugriff der Steuerbehörden auf sein Vermögen zu verhindern oder zu erschweren.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, seinen Wohnsitz aus privaten Gründen in die Schweiz verlagert zu haben, dies sei bereits vor Einleitung steuerlicher Maßnahmen geplant gewesen. Auch habe er schon zuvor seit dem Jahr 2006 in Luxemburg gelebt. Dagegen spricht allerdings, dass die Gemeinde Konz, wo der Kläger seinen dortigen Wohnsitz erst im Dezember 2007 abgemeldet hat, ihm noch am 31. Juli 2007 einen Reisepass ausstellte und dass die Steuerfahndung des Finanzamtes bereits am 3. April 2007 ermittelte. Dies kann jedoch trotz allem dahinstehen, weil nach ständiger Rechtsprechung bereits eine - hier vorliegende - erhebliche Höhe der Steuerrückstände auf einen Steuerfluchtwillen hindeutet.
Vor allem aber ist ein zusätzliches erhebliches Indiz für einen Steuerfluchtwillen des Klägers darin zu sehen, dass er es an ernsthaften Bemühungen hat fehlen lassen, seine Steuerschulden zu reduzieren über einen sehr langen Zeitraum. Ihm wurde eine Ratezahlung Angeboten. Davon zahlte er aber lediglich zwei- 5.000 Euro.
Nur weil sich der Kläger dem Strafverfahren gestellt hat und in diesem zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, vermag - entgegen seiner Ansicht - die Annahme des Steuerfluchtwillens nicht auszuräumen.
Die Behörde hat das Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Interesse des Klägers an einem legalen Aufenthalt in der Schweiz abgewogen und es zu Recht als vorrangig eingeschätzt.
Die räumliche Beschränkung des Personalausweises wurde als nicht unverhältnismäßig angesehen. Mit ihrer Hilfe kann der gewünschte Erfolg, den Betroffenen zu einer Rückkehr in die Bundesrepublik und zu einer Bezahlung der Steuerrückstände zu veranlassen, gefördert werden.

Urteil: VG Berlin 23.Kammer vom 28.02.2019 - 23 K 142.17

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