Markus Deutsch - Aktuelles

25.06.2019
 
Viele Arbeitnehmer müssen eine Zweitwohnung in Anspruch nehmen, weil die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnung zu weit entfernt ist für die tägliche Fahrt. Laut Statistischem Bundesamt betraf dies im Jahr 2014 fast 385.000 Arbeitnehmer.
 
Welche Kosten sind in diesem Zusammenhang steuerlich absetzbar?
 
Die Miete der Hauptwohnung („Erstwohnsitz“, Lebensmittelpunkt) können Sie nicht abziehen. Demgegenüber können Sie die Miete der Zweitwohnung bis zu 1.000 Euro abziehen. Das folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Nicht nur die Miete, auch die Nebenkosten, Kosten für die Müllabfuhr, Straßenreinigung, Rundfunkgebühren und für ein häusliches Arbeitszimmer usw. können Sie abziehen.
 
Der Kläger machte Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stimmte dem nur bis zu 1.000 Euro zu, wobei die Kosten über diesem Betrag lagen.
Der Entscheidung des Finanzamtes widersprach der Bundesfinanzhof. Die Kosten der Einrichtung seien keine Kosten der Unterkunft und seien daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft umfasst. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen.
Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag von 1.000,- € monatlich nicht überschritten hätten, seien die notwendigen Aufwendungen der Einrichtung in voller Höhe abzugsfähig, so der BFH.
 
Urteil: BFH vom 4.4.2019 – VI R 18/17

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