18.06.2019
Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monates an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Tritt nun ein Student zu einer letztmaligen Prüfung nicht an, erfolgt meist im nächsten Schritt die Zwangsexmatrikulation. Das kann aber dauern. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Berufsausbildung bereits dann endet, wenn das Kind ein Studium – ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation – durch Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat.
Ein Kind befindet sich in der Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 09. Juni 1999 VI R 50/98).
Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98).
Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht.
Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 VII B 214/98).
Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht.
Mit der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang kann von keiner ernsthaften Vorbereitung auf den Berufsabschluss gesehen werden.
Dass der Student(Sohn der Klägerin) im unmittelbaren Anschluss an den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik im streitigen Zeitraum „März 2015“ eine andere Berufsausbildung begonnen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie dargelegt, dass der Sohn nach dem Sommersemester 2015 das Erststudium abgebrochen habe und den Beginn eines neuen Studiums zum Wintersemester 2016 anstrebe.
Urteil: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018, 3 K 65/17
Urteil: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 18.10.2018, 3 K 65/17