05.06.2019
Aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgeld anzusehen sind, wie das Landessozialgericht entscheid.