Markus Deutsch - Aktuelles

04.06.2019

 

In der vergangenen Woche ging es bereits durch fast alle Medien: Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. So hat es der Bundesfinanzhof in seinem Urteil entschieden (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/208757.) und damit der Klage eines Torwarttrainers im Bereich des Lizenzfußballs stattgegeben. Über den konkreten Einzelfall hinaus sind folgende Aussagen für alle abhängig Beschäftigten von großer Bedeutung. Werbungskosten sind unter anderem Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegend berufliche Nutzung (mehr als 90 %) vorliegen, eine geringfügige private Mitbenutzung ist also unschädlich. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

 

Dies bedeutet: Aufwendungen, die bei der großen Mehrheit der Steuerzahler Privatvergnügen sind, können bei speziellen Berufsgruppen sehr wohl steuerlich anerkannt werden. Weil das Finanzgericht Düsseldorf als Vorinstanz die berufliche Veranlassung – ohne weitere Feststellungen zu treffen- verneint hatte, muss es diese nun nachholen. Wichtig für Arbeitnehmer ist es also, schon in der Klageschrift den Veranlassungszusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen detailliert darzustellen.

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