Markus Deutsch - Aktuelles

28.05.2019
 
Nach § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung gilt nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die genannten Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister abrufbar sind.
 
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts ist bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG durch die Eintragung im Handelsregister nicht erfüllt, so dass eine ergänzende Mitteilungspflicht besteht. Wie einem Bescheid des Bundesverwaltungsamts zu  entnehmen ist, wird dies damit begründet, dass im Handelsregister nur eingetragen werde, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem Handelsregistereintrag.
 
Bitte beachten Sie, dass die Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister demnach auch für Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der KG bzw. der GmbH & Co. KG den Meldepflichten gelten.

Aktuelles

  • Meldung an den Fiskus bei Grundeigentum in Dubai

    Mehr

  • Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

    Mehr

  • Fristen bei der Grundsteuer in Berlin/Brandenburg

    Mehr

  • Grundsteuerwert: Bescheide vorläufig erlassen!

    Mehr

  • Informationszentrale für Auslandsbeziehungen: Weiterhin keine Auskunft

    Mehr