Markus Deutsch - Aktuelles

 
14.05.2019
 
Facebook bietet die Möglichkeit, selbst Spendenaktionen zu starten, zum Beispiel anlässlich des eigenen Geburtstages.
Aber können diese Spenden auch steuermindernd berücksichtigt werden?
 
Der Spendenbegriff
 
Spenden sind Ausgaben, die von Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Zur Abgrenzung solcher Spenden von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist eine deutlich überwiegende und im Vordergrund stehende Spendenmotivation entscheidend.
 
Voraussetzungen für den Spendenabzug
 
Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird.
Die Zahlung der Spende dürfte in dem eingangs skizzierten Fall wohl freiwillig erfolgen.
Außerdem setzt der Begriff “Spende” ein unentgeltliches Handeln voraus. Hieran fehlt es dann, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält. Es ist ebenfalls nicht unentgeltlich, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.
Da der Steuerpflichtige für diese Ausgabe keine Gegenleistung erhält, dürfte auch diese Bedingung erfüllt sein.
 
Begünstigter Zweck und Nachweis
 
Nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist aber auch steuerlich zu berücksichtigen. Begünstigt sind insbesondere Ausgaben zur Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), kirchlicher Zwecke (§ 54 AO), religiöser Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO),wissenschaftlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder gemeinnütziger Zwecke (§ 52 AO).
Eventuell hat der Initiator der Spendenaktion (das „Geburtstagskind“) auch einen entsprechend begünstigten Empfänger gewählt. Doch wie ist dies nachzuweisen?
 
Der Haken…
 
Wer seine Spende gegenüber dem Finanzamt steuerlich geltend machen möchte, benötigt eine Zuwendungsbestätigung. Spenden können nur durch die gesetzlich vorgeschriebenen Zuwendungsbestätigungen (§ 50 EStDV) nachgewiesen werden. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Eine Zuwendung ohne die vorgeschriebene Zuwendungsbestätigung stellt daher keine Spende im Sinne der §§ 10b , 34g EStG dar.
 
Hier kommt der Haken…
 
Schickt Facebook überhaupt eine Zuwendungsbestätigung?
Hierzu lässt sich auf der Seite von Facebook folgende Information finden:
„Wenn jemand eine Spende an eine gemeinnützige Organisation leistet, wird ein Zahlungsbeleg an die in seinem/ihrem Facebook-Konto angegebene primäre E-Mail-Adresse gesendet. Dieser Zahlungsbeleg enthält den Namen, das Logo, die Missionsgrundsätze sowie die EIN-Nummer der Organisation. Außerdem bestätigt sie, dass der Spender/die Spenderin an eine wohltätige Organisation gespendet hat und keine Waren oder Dienstleistungen als Gegenleistung erhält.“
Diese Information wirkt zumindest positiv, insbesondere wegen dem Hinweis auf die EIN-Nummer. Bei der “Employer Identification Number” handelt es sich allerdings um eine, von der IRS (Internal Revenue Service) an Arbeitgeber vergebene Steuernummer der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten. In Bezug auf den Spendenabzug in Deutschland ist die EIN-Nummer daher unmaßgeblich.
 
Zahlungsbestätigung ist keine Spendenbescheinigung
 
Der Zuwendende erhält also eine Zahlungsbestätigung. Diese erfüllt allerdings nicht die Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung, wie sie in Deutschland erforderlich ist. Im Kleingedruckten der Zahlungsbestätigung bringt Facebook Payments zumindest den Hinweis:
“Für Spenden an Wohltätigkeitsorganisationen gelten je nach lokalen Gesetzen und dem Standort des Spenders und der Wohltätigkeitsorganisation eventuell Steuerfreibeträge oder – Ermäßigungen. Falls Du **Bezeichnung des Spendenempfängers** kontaktieren möchtest, um einen Steuerbeleg zu erhalten, sende bitte eine E-Mail an …”
 
Fazit
Die Zahlungsbestätigung von Facebook erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Zuwendungsbestätigung. Die Zuwendung stellt daher keine Spende dar. Erst wenn man diesen Zahlungsbeleg an die benannte E-Mailadresse des Spendenempfängers weiterleitet, erhält man eine Spendenbescheinigung, mit der der Zuwendende – unter den weiteren Voraussetzungen – den Spendenbetrag steuermindernd geltend machen kann.

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