30.04.2019
Ein Einzelhändler stellte seine Frau im Rahmen eines Minijobs für 400 € monatlich als Büro- und Kurierkraft an. Von den insgesamt neun Stunden Arbeitszeit, wurden drei für die Bürokraft, sechs für die Kurierkraft eingeteilt.
Wesentlicher Bestandteil des Arbeitslohns war die Möglichkeit, den für die Kurierfahrten eingesetzten Pkw auch privat fahren zu dürfen. Die private Nutzungsmöglichkeit ermittelte der Einzelhändler anhand der 1 % Regelung und zahlte den Differenzbetrag zum Gesamtvergütungsanspruch von 15 € monatlich aus. Die Kosten des Minijobs zog er als Betriebsausgabe vom Gewinn ab. Das Finanzamt erkannte jedoch das Arbeitsverhältnis nicht an.
In erster Instanz verlor das Finanzamt vor dem Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 27. September 2017 - 3 K 2547/16). In der zweiten Instanz (Revisionsinstanz) gewann das Finanzamt doch noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10.Oktober 2018 – X R 44–45/17)
Die kurze Begründung dazu ist: Typischerweise wird ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur dann zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen, wenn sich nach überschlägiger Kalkulation sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Arbeitskraft darstellt. Bei hohem Gehalt wirkt sich die Privatnutzung des Fahrzeugs nur verhältnismäßig gering aus.
Bei einem Minijob hingegen wird die Vergütung im Wesentlichen von der Privatnutzung und nicht der Arbeitsnutzung bestimmt.
Urteil
FG Köln, Urteil vom 27. September 2017- 3 K 2547/16
BFH, Urteil vom 10.Oktober 2018 – X R 44–45/17