Markus Deutsch - Aktuelles

20.06.2018

In Umsatzsteuervoranmeldungen können Unternehmer nur in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer geltend machen. Oft erwerben Unternehmen aber auch im Ausland Waren oder beziehen Leistungen, ohne dort selbst Umsätze zu erbringen. Für in Rechnungen ausgewiesene ausländische Umsatzsteuer gilt ein besonderes Vorsteuervergütungsverfahren.

 

Mit diesem Verfahren kann der Unternehmer die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen, sofern er in dem ausländischen Land nicht als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer registriert ist.

 

Wie das Vorsteuervergütungsverfahren abläuft, hängt davon ab, ob es sich um einen Staat in der EU handelt oder nicht. Das Vergütungsverfahren für EU-Länder erfolgt elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hier gilt für 2017 gezahlte Umsatzsteuer eine Antragsfrist bis 30. September 2018.

 

Auch mit einigen Nicht-EU-Staaten ist auf Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen eine Vorsteuervergütung möglich. Hierzu zählen z. B. die USA, Kanada, Japan, China, Israel, Norwegen, die Schweiz und weitere Länder (ein Verzeichnis dieser Staaten findet sich unter www.bzst.de -> Vorsteuervergütung). In diesen Fällen muss die Antragstellung direkt vor Ort oder über die Außenhandelskammern geltend gemacht werden. Deren Kontaktdaten sind unter www.ahk.de zu finden.

 

Wichtig: Die Frist für die Antragstellung ist nicht verlängerbar und endet am

•             30.06.2018 für Nicht EU-Länder

•             30.09.2018 für EU-Länder.

 

Die Anträge sind in der Regel in den Drittstaaten auf dem Postweg zu stellen. Da der Eingang maßgeblich ist, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Postlaufzeiten EILE GEBOTEN!

Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei aufeinanderfolgende Monate, höchstens ein Jahr. Zudem sind Antragsmindestsummen zwischen 50 € (EU-Land) und 500 € (Nicht-EU-Länder) zu beachten. Die Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Jedem Antrag ist eine Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN) beizufügen, die beim zuständigen deutschen Finanzamt durch den Unternehmer beantragt werden kann.

 

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