Markus Deutsch - Aktuelles

06.03.2017

 

Der BFH bestätigt erneut, dass die Berichtigung einer Rechnung auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurückwirkt. Der BFH liefert damit weitere Argumente zum Wegfall einer Vollverzinsung des Vorsteuerabzugs bei nachträglicher Rechnungsberichtigung

 

In Folge der Senatex-Entscheidung des EuGH hatte auch der BFH die Rückwirkung einer Rechnungskorrektur bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Diese Auffassung bestätigt der BFH nun mit einem weiteren Urteil. Wird zunächst eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung ausgestellt und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung (weiterhin) für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 64/14). Im Streitfall waren die ursprünglich ausgestellten Rechnungen berichtigungsfähig, das heißt die Dokumente enthielten zumindest Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Berichtigungen erfolgten noch vor dem Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide und damit für den BFH auch rechtzeitig.

 

Die Beantwortung der Frage, ob ein Vorsteuerabzug auch ohne berichtigte Rechnung möglich gewesen wäre, konnte der BFH auch in diesem Fall offen lassen. Der EuGH jedenfalls schließt auch dies nicht kategorisch aus (EuGH-Urteil vom 15.09.2016, C-516/14).

 

Quelle: EY-Newsletter vom 23.02.2017

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