13.02.2017
Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 16.12.2016 (X B 41/16) eine missverständliche gewählte Formulierung in seinem Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) dahingehend klargestellt, dass bei einer offenen Ladenkasse ein Kassenbericht erforderlich, aber auch ausreichend ist.
Dieser muss auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden sein. Ein "Zählprotokoll", in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet wird, so stellt der Senat klar, habe er nicht gefordert.
Anmerkung:
Gerade in bargeldintensiven Betrieben und Branchen mit Missbrauchsgefahr durch Mitarbeiter kann sich - ungeachtet der Anforderungen durch die Rechtsprechung - der Abgleich des "Soll" mit dem "Ist" der Kasse zur Wahrung eigener wirtschaftlicher Interessen anbieten. Zudem können regelmäßige Zählprotokolle probate Abwehrargumente bieten, sofern das Finanzamt (aus verschiedenen Gründen) die Kassenführung bemängelt und dadurch die Beweiskraft der Buchführung (§ 158 Abgabenordnung) verwerfen will. Ohnehin muss auch nach der o.g. Entscheidung die Kasse täglich ausgezählt werden.