09.12.2016
Boni und andere Zahlungen von Krankenkassen an ihre Mitglieder mindern nicht in jedem Fall die steuerlich abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Diese Ansicht vertritt nunmehr auch das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung verringern Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung an ihre Mitglieder den als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeitrag. Das galt unterschiedslos sowohl für Beitragserstattungen als auch für Bonus-, Prämien- und andere Zahlungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Verwaltungsauffassung kürzlich mit einem Urteil entgegengetreten (Az. X R 17/15).
Mit aktuellem Schreiben vom 6. Dezember 2016 reagiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf das Urteil (IV C 3 – S 2221/12/10008:008). Im Schreiben wird ausgeführt: „Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms … Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich … nicht um eine Beitragsrückerstattung."
Die Versicherten müssen folglich prüfen, ob sie bei einer Bonuszahlung zuvor selbst Kosten beispielsweise für Gesundheitskurse, Massagen oder Vorsorgeuntersuchungen getragen haben. In diesem Fall darf das Finanzamt die Erstattungen der Krankenkasse nicht von den gezahlten Mitgliedsbeiträgen abziehen.
Wer bereits einen Steuerbescheid unter Anrechnung der Bonuszahlungen hat, kann nunmehr vom Finanzamt eine Änderung einfordern, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Das ist möglich, wenn der Steuerbescheid in Bezug auf die Anrechnung der Bonuszahlung vorläufig erging oder Einspruch eingelegt worden war. Zur Abwicklung der vorläufig ergangenen Steuerbescheide hat das BMF noch ein gesondertes Schreiben angekündigt.
Zukünftig ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die elektronischen Mitteilungen an die Finanzverwaltung ändern und die begünstigten Bonuszahlungen nicht mehr mitteilen. Dennoch sollten die Versicherten zunächst weiterhin sorgfältig prüfen, aus welchem Grund Bonuszahlungen ihrer Krankenkassen erfolgt sind.
PM 32/16 des NVL