Markus Deutsch - Aktuelles

05.10.2016

 

Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h. wenn sie in wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.

 

Ob ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich zum einen nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments", zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsphäre. 


Auslösender Moment sind dabei die Gründe, die den Steuerpflichtigen zu den Aufwendungen bewogen haben (vgl. BFH, Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14).

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist zu klären, ob und in welchem Umfang die von einem Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

 

Zur Beurteilung, ob die Aufwendungen betrieblich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Dieser bildet allerdings lediglich ein - wenn auch erhebliches - Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium.


Bezüglich des Anlasses der Feier ist zu berücksichtigen, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Der Beschäftigte wird hierbei für seine langjährige Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Ein Dienstjubiläum stellt sich damit als Teil der Berufstätigkeit dar.

 

Weitere Kriterien sind etwa wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertretet oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

 

Zu berücksichtigen ist zudem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Auswirkungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder das eben nicht der Fall ist (BFH-Urteile vom 11.01.2007, VI R 52/03; vom 01.02.2007, VI R 25/03; vom 10.07.2008, VI R 26/07; BFH-Beschluss vom 24.09.2013, VI R 35/11).

 

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