Markus Deutsch - Aktuelles

2013-08-22 Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Absatz 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.


Der Kläger hat Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschlägiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungsteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.

 

Der 7. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage statt (7 K 244/12). Es begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen Anwendungsregelung (§  52a Absatz 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte der Senat dem Kläger für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Absatz 6 EStG nicht ein.

 

Der 7. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen (PM des FG Köln).

 

Anmerkung: Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht positiv. Einerseits wird klargestellt, dass auch mit Einführung der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte ab 2009 noch immer Werbungskosten abzugsfähig sein können, wenn diese mit Einnahmen vor Einführung der Abgeltungsteuer zusammenhängen. Ebenso kann der Abzug von Steuerberatungskosten im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige dem Steuerpflichtigen erhebliche Entlastung bringen.

2013-08-05

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer, für die im Inland eine Anrechnung nicht vorgesehen ist, bleibt unberücksichtigt. Aus höherrangigem Recht ergibt sich kein Zwang zur Anrechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 2013 (II R 10/12) entschieden. Die Doppelbesteuerung muss aber unter Umständen durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden.

 

Die Klägerin ist Miterbin ihrer im Jahr 2000 verstorbenen Großtante, die Kapitalvermögen (Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere) u.a. in Frankreich angelegt hatte. Frankreich erhob für das dort angelegte Kapitalvermögen Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz von 55 %. Im Inland unterfällt dasselbe Vermögen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer war nicht vorgesehen. Weder greift die geltende Anrechnungsvorschrift, weil das Vermögen nach deutschem Recht zum Inlandsvermögen zählt, noch bestand ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf diesem Gebiet.

 

Das zuständige Finanzamt (FA) setzte die deutsche Erbschaftsteuer entsprechend fest und rechnete die französische Erbschaftsteuer weder auf die deutsche Erbschaftsteuer an noch zog es sie von deren Bemessungsgrundlage ab. Es erließ lediglich einen Teil der Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Der BFH hat die Auffassung des FA und des Finanzgerichts bestätigt, dass die französische Erbschaftsteuer bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Unionsrecht, insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit, steht der mehrfachen Belastung eines Erwerbs von Todes wegen mit Erbschaftsteuer durch mehrere Staaten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen. Das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen ebenfalls nicht, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden muss.

 

Der BFH hat aber darauf hingewiesen, dass eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erfordern kann.

 

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert. Eine Doppelbesteuerung wie im Streitfall wird nun durch das am 3. April 2009 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vermieden. Die Entscheidung ist aber nach wie vor im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen. (PM 45/13 des BFH)

 

Ergo: Grenzüberschreitende Erbfälle7Schenkungen sollten in jedem Fall mit einem Rechtsanwalt/Steuerberater geplant und durchgeführt werden. Nur so und mit langfristiger Planung können sog. Unbilligkeiten und Doppelbesteuerungen verhindert werden. 

 

2013-07-30

Die Berichte über den Ankauf von Steuer-CDs haben zu einer vermehrten Nachfrage nach strafbefreienden Selbstanzeigen geführt. Nun hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden (Az. 46 Ds 513 Js 1382/11), dass allein die Daten einer angekauften CD nicht für eine strafrechtliche Verurteilung genügen. Diese sei zum einen äußerst fehlerträchtig und beinhaltet zudem lediglich bestimmte Rahmendaten, wie den Verfügungsberechtigten oder den Kontostand, nicht hingegen die (steuerpflichtigen) Erträge des Kontoinhabers. Im konkreten Fall besaßen die Strafverfolgungsbehörden keine weitergehenden Beweismittel.

 

Nicht zu verwechseln ist das Strafverfahren aber mit dem Steuerverfahren. Im zweiten Fall sind die Anforderungen für die Behörden weniger streng. Insofern liegt es im Bereich des Möglichen, dass das Finanzamt zu Recht die höheren Einnahmen rechtmäßig geschätzt hat. Dies wird im Zweifel durch das Finanzgericht zu klären sein.

Weitere Konsequenz: Steuerpflichtigen, die den Zeitpunkt zur Abgabe der strafbefreiende Selbstanzeige verpasst haben oder sich zu Unrecht wegen eines Steuerdelikts verfolgt fühlen, eröffnet sich mit dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ein "Lichtblick" zur effektiven Verteidigung vor den Strafgerichten.

Schließlich sei betont, dass es - entgegen vieler Aussagen vor allem aus der Politik - noch keine höchstrichterliche Absegnung der Rechtmäßigkeit des Ankaufs von Daten-CDs existiert. In der oft zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 9. November 2010, Az. 2 BvR 2101/09) ging es nur um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung. Der Anfangsverdacht hierfür ergab sich aus den Daten einer angekauften CD. Diese Maßnahme erachteten die Karlsruher Richter zwar als rechtmäßig. Hiervon zu unterscheiden ist aber deutlich die Frage, ob eine endgültige Verurteilung (allein) aufgrund einer CD erfolgen kann, deren Ankauf rechtsstaatlich sehr zweifelhaft ist.

 

Mehr

2013-07-28

Der Bundesfinanzhof hat einmal mehr entschieden: "Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers,

ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der
Gesellschaft beim Erben im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft mit
dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die
Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist."
(Urteil vom 17.4.2013, Az. II R 12/11). 

Ab der Rechtslage 2009 dürften Steuerpflichtige in derartigen Konstellationen bessere Karten haben.

Ab dann werden die übergebenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt.

Bei Fragen zur Bewertung, zu Erbschaften oder vorweggenommender Erbfolge stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Schließlich lassen sich in diesen - sehr persönlichen - Angelegenheiten steuerliche Nachteile durch vernünftige Vorsorge in vielen Fällen

vermeiden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings treffen den (hier) deutschen Unternehmern erhebliche Sorgfaltspflichten bei Durchführung des Geschäfts. Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Export hochwertiger Gegenstände (hier Porsche 911) noch einmal erläutert (Urteil vom 14.11.2012 - XI R 17/12).


Mehr

16. April 2013

Wer einen Dienstwagen bekommt und diesen auch privat nutzen
darf, muss den privaten Nutzungsvorteil versteuern. Vereinbaren Chef und
Mitarbeiter, dass sich der Mitarbeiter dann auch an den Kosten für das
Dienstfahrzeug beteiligen muss, so können die eigenen Zuzahlungen des
Mitarbeiters steuerlich berücksichtigt werden. Aber Vorsicht! Dies gilt
nur, wenn die Selbstbeteiligung richtig vereinbart wird.

Mehr

18. April 2013

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem

Steuerpflichtigen vor dem 1.Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten

abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte

Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln, Urteil v. 17.4.2013 - 7 K 244/12;

Revision zugelassen). Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 34/13. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen ihre Steuerbescheide per Einspruch offen halten, bis das Verfahren endgültig entschieden ist.
Mehr

24. Juni 2013

Die staatlichen Maßnahmen sind vielfältig und umfassen sowohl Soforthilfen als auch Erleichterungen in den kommenden Jahren. So können betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. September 2013 einen Antrag auf Stundung für bis dahin fällige oder fällig werdende Steuern stellen. Ebenso haben Anträge auf geringere Vorauszahlungen zur Einkommensteuer Aussicht auf Erfolg. „Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden, heißt es zudem in den Verwaltungsanweisungen“, unterstreicht Markus Deutsch, Leiter Steuern und Medien beim NVL. Durchatmen können auch bereits säumige Steuerzahler. Sind diese durch die Fluten geschädigt, sollen Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30. September gegen sie ausgesetzt werden.

 

Die Finanzämter sind angehalten, die Hilfen unbürokratisch zu prüfen. Werden die Steuern nach dem 30. September diesen Jahres fällig, sind Stundungsanträge allerdings besonders zu begründen. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung werden im Übrigen ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anerkannt.

 

Auch Vermieter haben etwas „Glück im Unglück“: Sie können beispielsweise beim Wiederaufbau von Gebäuden Sonderabschreibungen vornehmen oder bei Beseitigung von Schäden problemlos Beträge bis zu 45.000 Euro als Erhaltungsaufwand steuermindernd geltend machen. Größere Aufwendungen dürfen Betroffene zudem gleichmäßig auf 2 bis 5 Veranlagungszeiträume verteilen. Allerdings muss mit den Reparaturen spätestens bis zum 1. Januar 2017 begonnen werden.

 

Wer mit Geldspenden den Betroffenen helfen möchte, zahlt den Betrag am besten auf eine der zahlreich eingerichteten Sonderkonten ein. Dann genügt zum steuerlichen Abzug der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug oder Lastschriftbeleg der Bank (PM des NVL, Verfasser RA/StB Markus Deutsch).

 

2013-07-28 

Fällt der Steuerbescheid fälschlicherweise zu Gunsten des Steuerbürgers aus, müssen Betroffene keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung fürchten. Bedingung ist allerdings, dass die vorhergehende Steuererklärung richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen weggelassen oder Zahlen verfälscht haben. Diejenigen, die durch Finanzamtsfehler beispielsweise überhöhte Erstattungen erhalten, müssen also keine Konsequenzen fürchten, wenn sie den unrichtigen Steuerbescheid stillschweigend hinnehmen. „Denn der BFH (Az. VIII R 50/10)hat bestätigt, dass der Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung seine Pflichten erfüllt hat“, unterstreicht RA/StB Markus Deutsch.

 

Es besteht deshalb auch keine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt - sofern vorher alle Angaben richtig gemacht worden sind.

 

Gesetzgebung: Zustimmung für Ehegattensplitting bei Lebenspartnerschaften (Bundesrat)

Mehr

 

Hochwasser: Fiskus unterstützt Wiederaufbau!
Mehr

 

Schweigen ist für den Ehrlichen keine Steuerhinterziehung
Mehr

Musterverfahren zur Abgeltungsteuer entschieden
Mehr

Dienstwagen - Beteiligung der Mitarbeiter richtig vereinbaren
Mehr

Umsatzsteuer: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferungen
Mehr

Aktuelles

  • Meldung an den Fiskus bei Grundeigentum in Dubai

    Mehr

  • Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

    Mehr

  • Fristen bei der Grundsteuer in Berlin/Brandenburg

    Mehr

  • Grundsteuerwert: Bescheide vorläufig erlassen!

    Mehr

  • Informationszentrale für Auslandsbeziehungen: Weiterhin keine Auskunft

    Mehr