Markus Deutsch - Aktuelles

2013-07-28 

Fällt der Steuerbescheid fälschlicherweise zu Gunsten des Steuerbürgers aus, müssen Betroffene keine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung fürchten. Bedingung ist allerdings, dass die vorhergehende Steuererklärung richtig und vollständig war. Der Steuerpflichtige darf also keine Tatsachen weggelassen oder Zahlen verfälscht haben. Diejenigen, die durch Finanzamtsfehler beispielsweise überhöhte Erstattungen erhalten, müssen also keine Konsequenzen fürchten, wenn sie den unrichtigen Steuerbescheid stillschweigend hinnehmen. „Denn der BFH (Az. VIII R 50/10)hat bestätigt, dass der Steuerpflichtige mit der Abgabe einer vollständigen und ordnungsgemäßen Steuererklärung seine Pflichten erfüllt hat“, unterstreicht RA/StB Markus Deutsch.

 

Es besteht deshalb auch keine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt - sofern vorher alle Angaben richtig gemacht worden sind.

 

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