Markus Deutsch Markus Deutsch DSC_0567

27.11.2018

 

Wer bislang wegen Verschweigens eines umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes strafrechtlich belangt wurde, hatte doppelt schlechte Karten. Zum einen musste man sich natürlich wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung, AO) mit den Strafbehörden auseinandersetzen. Obendrein ließen die Strafbehörden als auch die Strafgerichte bei der Berechnung der Steuerverkürzung nicht die gezahlte Umsatzsteuer, z.B. bei Einkauf der Ware, als Abzug zu. Damit war regelmäßig der "steuerstrafrechtliche Schaden" höher als der tatsächliche Schaden für den Fiskus, da nur der nicht deklarierte Ausgangsumsatz in die Schadenberechnung zu Lasten des Beschuldigten einfloss.

 

Hieran hält der 1. Senat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.9.2018, 1 StR 642/17) jedenfalls in der entschiedenen Fallgestaltung nicht weiter fest. Soweit eine nicht erklärte steuerpflichtige Ausgangsleistung eine tatsächlich durchgeführte Lieferung war und die hierbei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, hat eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattzufinden. Maßgeblich ist allerdings, dass auch die übrigen Voraussetzungen aus § 15 UStG – insbesondere die Vorlage einer Rechnung – im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gegeben sind.

 

Denn das Recht zum Vorsteuerabzug und der Umfang dieses Rechts bestimmt sich danach, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht. Der Vorsteuervergütungsanspruch ist davon abhängig, dass die Eingangsleistung der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist und für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet wird, § 15 Abs. 2 UStG.

 

Die tatbestandliche Handlung, die Umsatzsteuer auf den steuerpflichtigen Ausgangsumsatz nicht zu erklären, zieht die Nichtgeltendmachung des an sich bestehenden Vorsteueranspruchs regelmäßig nach sich. Es besteht daher ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist.

 

Fazit: Die Entscheidung der obersten Strafrichte ist durchweg zu begrüßen. Zwar besagt das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 AO, dass der Beschuldigte nicht bei Überführtwerden einer Steuerhinterziehung eine "beliebige" Steuersenkung als Ausgleich verwenden dürfen soll. Das Außerachtlassen der (nicht deklarierten) gezahlten Vorsteuer z.B. ein und desselben Gegenstandes, der für einen ebenfalls nicht deklarierten Ausgangsumsatz verwendet wird, macht allerdings rechtlich und wirtschaftlich keinen Sinn und wurde zu Recht seit langem in der Literatur kritisiert. 

 

Verteidiger können und müssen fortan (falls nicht schon bisher unter Verweis anderer Quellen geschehen) mit der Entscheidung vom 13.9.2018 der allzu weiten Anwendung des Kompensationsverbots entgegen treten.

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