Markus Deutsch - Aktuelles

2014-02-13

 

„Erstattungszinsen“ unterliegen weiterhin der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. November 2013 (Az. VIII R 36/10) klargestellt. Die in Rede stehenden Erstattungszinsen werden fällig, wenn das Finanzamt Steuern erstattet. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Beispiel: Für den Veranlagungszeitraum 2012 beginnt der Zinslauf ab April 2014. Viele Bürger haben dann schon ihren Steuerbescheid ohne Zinsen erhalten.

  

Mit der Entscheidung hat das Gericht eine kürzliche Änderung der Einkommensteuer gebilligt. Der Gesetzgeber wollte die Steuerpflicht von Zinsen seitens des Fiskus in jedem Fall sicherstellen. Aufgrund dessen sind sie seit 2010 ausdrücklich als Kapitaleinkünfte im Einkommensteuergesetz benannt. Die Bedenken des Klägers, eine Besteuerung vom Erstattungszinsen könne schon aus grundsätzlichen Erwägungen stattfinden, griffen hingegen nicht durch. Die Münchner Richter hatten im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung.

 

Betroffene Steuerpflichtige, die den Sparerpauschbetrag von 801 Euro (bei Zusammenveranlagung 1.602 Euro) überschreiten, müssen damit eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Erstattungszinsen in der Anlage KAP eintragen. Kurioserweise müssen zwar Banken und Versicherungen die Abgeltungsteuer zuzüglich Soli und eventueller Kirchensteuer einbehalten. Der Fiskus selbst nimmt sich selbst aber von dieser Verpflichtung aus.

 

Hinweis: Umgekehrt muss der Bürger Nachzahlungen seinerseits verzinsen, wenn seit dem Veranlagungsjahr mehr als 15 Monate vergangen sind. Allerdings sind Nachzahlungszinsen nicht steuerlich abzugsfähig, was in der Fachwelt vielfach kritisiert wird.

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