Markus Deutsch - Aktuelles

2013-10-28

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an einer

betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, keinen Anspruch auf das bei dieser

Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von ca. 400

EUR hat.

 

Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht

angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an

Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden ca. 75

Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben. Der klagende Arbeitnehmer, der zum

Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung

und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit

zustehe.

 

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein

freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es

sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu

vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die

Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die

Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt

werden.

 

Arbeitsgericht Köln – Aktenzeichen 3 Ca 1819/13, PM 8/13

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