Markus Deutsch - Aktuelles

23.11.2016

 

Privat krankenversicherte Steuerzahler müssen jedes Jahr genau überprüfen, ob die Beitragsrückerstattung oder die steuerliche Berücksichtigung der Krankenkassenbeiträge ohne Beitragsrückerstattung günstiger ist.

Viele privat Versicherte entscheiden im Dezember, ob sie die im Jahr angefallenen Arzt- und Arzneikosten bei der Krankenkasse geltend machen oder selbst tragen und dafür eine Beitragsrückerstattung beanspruchen. Bereits bei einer überschlägigen Berechnung zeigt sich, ob es günstiger ist, auf die Beitragsrückerstattung zu verzichten. 
 
Sind beispielsweise für Arztbesuche und Medikamente im Jahr 1.700 Euro angefallen und kann sich der Versicherte aussuchen, ob er diese Kosten bei seiner Krankenkasse geltend macht oder nicht, ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

Die Versicherung gewährt z. B. eine Beitragsrückerstattung von 2.000 Euro, wenn er keine Kosten geltend macht. Dies wäre eine „Ersparnis“ von 300 Euro. Allerdings kann er dann auch 2.000 Euro weniger Krankenkassenbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent ergibt dies eine Einbuße von 700 Euro.

 

Zudem kann er die Arzt- und Medikamentenkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen, weil er auf die Erstattungsmöglichkeit verzichtet hat (FG Rheinland-Pfalz – 2 V 1883/11). Dieser Steuerzahler sollte sich demnach gegen die Beitragsrückerstattung entscheiden und die Aufwendungen bei seiner Krankenkasse einreichen.

 

So erhält er eine Erstattung von der Krankenkasse von 1.700 Euro und einen Steuervorteil von 700 Euro. Andernfalls bekäme er nur die 2.000 Euro von der Krankenkasse.   
 
Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser selbstverständlich auch bei der Berechnung zu berücksichtigen. 
 

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