Markus Deutsch - Aktuelles

07.11.2016

 

Die Erstattung einer Steuer auf eine vom Steuerpflichtigen widerrufene Bankverbindung ist keine für das Finanzamt schuldbefreiende Zahlung.

So entschied das Finanzgericht Münster mit Datum vom 21.01.2016 (Az. 6 K 3303/14).

 

Auch nach allgemeiner Ansicht erlischt bei Zahlung per Giroüberweisung der Anspruch darauf erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.1952 - IV ZR 157/51; BFH, Urt. v. 08.01.1991 - VII R 18/90, BStBl II 1991, 442). Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Kontoverbindung - die Bekanntgabe einer neuen Bankverbindung ist gleichzeitig ein Widerruf - kann das Finanzamt schuldbefreiend nur noch auf die neue Bankverbindung überweisen (vgl. BFH, Urt. v. 26.04.2010 - VII B 212/09, BFH/NV 2010, 1414).

Aktuelles

  • Meldung an den Fiskus bei Grundeigentum in Dubai

    Mehr

  • Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

    Mehr

  • Fristen bei der Grundsteuer in Berlin/Brandenburg

    Mehr

  • Grundsteuerwert: Bescheide vorläufig erlassen!

    Mehr

  • Informationszentrale für Auslandsbeziehungen: Weiterhin keine Auskunft

    Mehr